Kapitallebensversicherung: Verwertungsausschluß und § 851c ZPO

| 12. Mai 2016 23:55 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Meeners

Zusammenfassung

Kein Pfändungsschutz und Insolvenzfestigkeit für Kapitallebensversicherungen mit Verwertungsausschluss, der vor dem 31.03.2007 vereinbart wurde.

Es geht um folgende Kapitallebensversicherung: aktuelle Gesamtleistung 2.287,-, Rückkaufswert 1.085,-, geschätzte Gesamtleistung 2.342,- bei Fälligkeit 2030, Versicherungssumme 1.534,- im Todesfall, Start der Versicherung 1988. 2004 nachträgliche Vereinbarung einer Verwertungsklausel (Hartz-IV-Klausel) mit folgenden wesentlichen Eckpunkten:
1. nicht widerrufbar
2. Verwertung ausgeschlossen bis Rentenalter, aber nicht vor dem 60. Lebensjahr (§ 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz damalige Fassung)
Versicherungsnehmer ist überschuldet und Begünstigter im Erlebensfall.

Ziel: Die Versicherung soll ein noch zu beantragendes Restschuldbefreiungsverfahren "überleben" und ein Bestandteil der Altersversorgung werden.

1. Reicht die vorhandene Ausschlußklausel aus um eine Verwertung im Privatinsolvenzverfahren/Restschuldbefreiungsverfahren zu vermeiden?
2. Falls Frage 1 Nein, ist eine Regelung im Sinne des § 851c ZPO geeignet eine Verwertung zu vermeiden?
3. Falls Frage 2 ja, auf welcher Rechtsgrundlage ist die Versicherung verpflichtet den nötigen Änderungen, hier Verrentung (§ 851c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ZPO), zuzustimmen? Die Versicherung weigert sich, weil ihr der Rentenbetrag zu gering ist und sie den vorhandenen Verwertungsausschluß für ausreichend hält.
4. Falls Frage 1 ja, wann sollte spätestens das Insolvenzverfahren beantragt werden, damit eine Verwertung der Einmalzahlung 2030 nicht mehr erfolgen kann?

Mit der Beantwortung meiner Fragen habe ich es nicht eilig, aber nur ein geringes Gebot wegen Hartz IV-Bezug.
Danke.

Sehr geehrter Fragesteller,

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworte:

1. Nein, die vorhandene Ausschlussklausel gem. §165 Abs. 3 VVG a.F. aus dem Jahr 2004 reicht leider nicht aus, um eine Insolvenzfestigkeit / Unverwertbarkeit im Insolvenzverfahren zu bewirken.
Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof die Insolvenzfestigkeit nur für Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.03.2007 abgeschlossen wurden anerkannt, da nur für diese das zum 31.03.2007 in Kraft getretene Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge greift (vgl. Urteil Bundesgerichtshof vom 01.12.2011, Aktenzeichen IX ZR 79/11 ).

Ältere Verträge mit den von Ihnen geschilderten Rahmenbedingungen unterfallen der Pfändung und auch Verwertung im Insolvenzverfahren.
Nur bei einem nach diesem Zeitpunkt vereinbarten Verwertungsausschluss und Umwandlung in eine Versicherung, die den Voraussetzungen des §851c ZPO entspricht, kann demnach auch Pfändungsschutz in Anspruch genommen werden

2. Ein neuer Verwertungsausschluss gem. §851c ZPO ist geeignet, den Pfändungsschutz und die Insolvenzfestigkeit zu bewirken, wenn sie die Bedingungen erfüllt (lebenslange Rentenzahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr, kein Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers über den Vertrag / keine Kündigungsmöglichkeit, keine Kapitalauszahlung außer im Todesfall und dann nur zugunsten der Hinterbliebenen).

3. Sie haben gegen Ihre Versicherung einen direkten Anspruch auf Umwandlung der Versicherung zur Erlangung von Pfändungsschutz gem. §167 VVG . Gerade weil der im Jahr 2004 abgeschlossene Verwertungsausschluss nach der o.g. Entscheidung des BGH eben keinen Pfändungsschutz gewährleistet, darf die Versicherung die Umwandlung nicht verweigern, da sie ansonsten ihre Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt.

4. entfällt aufgrund 1.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 13. Mai 2016 | 13:17

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