Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um Ihre Fragen sinnvoll zu beantworten benötige ich noch folgende Angaben:
- Wer übernimmt die Kosten des Hotels in Köln?
- Sie schreiben - kein fixer Wohnsitz, jedoch Hauptwohnung und Lebensmittelpunkt in München - unterhalten Sie dort eine eigene Wohnung?
- Ist Köln als erste Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG
fixiert?
Dies hat beispielsweise erhebliche Auswirkungen:
Ist Köln als Tätigkeitsort fixiert, so sind alle Fahrten zwischen München und Köln - solange keine doppelte Haushaltsführung vorliegt - nur im Wege der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.Ohne Fixierung einer Tätigkeitsstätte lägen sogenannte auswärtige Tätigkeiten vor und die Kosten für Anfahrt und Übernachtung wären vollumfänglich steuerlich verwertbar.
a) Wenn Sie die Kosten des Hotels tragen, dann könnte eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Ihre Fahrten am Morgen wären dann Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und im Rahmen der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
b) Ihre Fahrten am Wochenende könnten dann - wenn die Hauptwohnung von Ihnen wesentlich unterhalten wird (auch wirtschaftlich) sogenannte Familienheimfahrten sein.
c) wäre sodann wie a) und b) zu beantworten, weil Sie entweder die Fahrten vom Hotel nach Köln zum Arbeitsort oder von München nach Köln meinen und dies entweder unter a) oder unter b) fiele.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Rechtsanwalt,
ich habe Ihnen "Inline" in Ihren Text weiter unten direkt rein geschrieben.
Mein AG interessiert sich für die Entfernungkilometer zwischen Erst- (15km max.) UND Zweitwohnung (560km) zur Arbeitsstätte. Was hat das für Auswirkungen auf den geldwerten Vorteil, der jeden Monat auf dem Gehaltszettel steht?
Ich freue mich auf Ihr Feedback.
Viele Grüße
Marc Blank
- Wer übernimmt die Kosten des Hotels in Köln?
+++Diese bezahle ich selbst.
- Sie schreiben - kein fixer Wohnsitz, jedoch Hauptwohnung und Lebensmittelpunkt in München - unterhalten Sie dort eine eigene Wohnung?
+++Ja, ich habe eine eigene Wohnung + Frau in München.
- Ist Köln als erste Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG
fixiert?
+++Im Arbeitsvertrag steht Köln als Arbeitsstätte
Dies hat beispielsweise erhebliche Auswirkungen:
Ist Köln als Tätigkeitsort fixiert, so sind alle Fahrten zwischen München und Köln - solange keine doppelte Haushaltsführung vorliegt - nur im Wege der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.Ohne Fixierung einer Tätigkeitsstätte lägen sogenannte auswärtige Tätigkeiten vor und die Kosten für Anfahrt und Übernachtung wären vollumfänglich steuerlich verwertbar.
a) Wenn Sie die Kosten des Hotels tragen, dann könnte eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Ihre Fahrten am Morgen wären dann Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und im Rahmen der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
b) Ihre Fahrten am Wochenende könnten dann - wenn die Hauptwohnung von Ihnen wesentlich unterhalten wird (auch wirtschaftlich) sogenannte Familienheimfahrten sein.
c) wäre sodann wie a) und b) zu beantworten, weil Sie entweder die Fahrten vom Hotel nach Köln zum Arbeitsort oder von München nach Köln meinen und dies entweder unter a) oder unter b) fiele.
Ihrem Arbeitgeber geht es um die Versteuerung der privat gefahrenen Kilometer:
Dürfen Sie Ihren Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen und wenden Sie die Ein-Prozent-Regelung an, erhöht sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer der einfachen Strecke um 0,03 Prozent des Listenpreises. Nutzen Sie Ihren Dienstwagen auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, erhöht sich die Pauschale für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Heimatort um 0,002 Prozent des Listenpreises.
Der Arbeitgeber hat diesen Wert exakt zu ermitteln, da er im Rahmen der Lohnsteuer hierfür haftet. Die zu entscheidene Frage wäre nun, ob die Nutzung des Hotels einen einen zweiten Wohnsitz begründet oder nicht. Hierzu werde ich nach Recherche noch einmal ergänzende Ausführungen treffen.
Tatsächlich ist die Übernachtung im Hotel unerheblich. Wenn Sie keine doppelte Haushaltsführung geltend machen und sich hierauf entsprechend einrichten, ist der monatliche Zuschlag für den einzelnen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises zu berechnen. Abzustellen ist auf die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; diese ist auf den nächsten vollen Kilometerbetrag abzurunden. Wie oft Sie das Fahrzeug tatsächlich nutzen ist für die ordnungsgemäße lohnsteuerliche Erfassung unerheblich.