Wohnsitz im Ausland, Kapitalertragssteuer & Steuerklärung

| 3. April 2016 17:09 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


19:08

Zusammenfassung

Wie kann man die in Deutschland bezahlte Kapitalertragssteuer zurückbekommen, wenn man im Ausland lebt und in Deutschland nicht steuerpflichtig ist?

Wenn man in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat und ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem eigenen Ansässigkeitsstaat und Deutschland besteht, kann man sich die Differenz zwischen der Abgeltungsteuer und der nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen maximal zulässigen Quellensteuer vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen. Dafür muss man einen Rückerstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern stellen. Der nicht erstattungsfähige Teil der deutschen Abgeltungsteuer kann in der Regel auf die ausländische Einkommensteuer angerechnet werden.

Hier mein Fall:

- Seit November 2014 lebe ich in Asien / im Ausland, Deutschlandaufenthalte beschränken sich auf wenige Tage im Jahr
- Ich habe meinen Wohnsitz im Sommer 2015 offiziell aus Deutschland bei unserem Rathaus abgemeldet und in meinem Pass steht jetzt offiziell kein Wohnsitz in Deutschland
- Ich habe keinen Job in Deutschland/beziehe kein Gehalt aus Deutschland

Nun meine Frage:
- Ich habe im Dezember 2015 Aktien in meinem Aktiendepot bei einer deutschen Bank verkauft. Dafür hat mir die Bank automatisch 25% Kapitalertragssteuer des Gewinns aus dem Aktienverkauf einbehalten
- Da ich wie oben dargestellt (hoffentlich) in Deutschland nicht steuerpflichtig bin möchte ich wissen was die beste Möglichkeit für mich ist diese Kapitalertragssteuer zurückzuerhalten. Soll ich mich an die Bank wenden? Kann ich eine Einkommenssteuererklärung in Deutschland einreichen und bekomme dann die Kapitalertragssteuer zurück? Falls ich eine Einkommenssteuererklärung abgeben soll, Folgefrage: Muss ich mein Einkommen das ich in Asien beziehe angeben?

Oder: Gibt es vielleicht eine ganz andere Stelle an die ich mich wenden kann um meine Kapitalertragssteuer zurückzukommen von der ich nichts weiß?

Oder kurz und knackig:
Was kann ich machen um die bezahlte Kapitalertragssteuer zurückzubekommen wenn ich im Ausland lebe und in Deutschland nicht steuerpflichtig bin? Danke!

3. April 2016 | 18:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Ihre deutsche Steuerpflicht erstreckt sich somit nur auf Ihre inländischen Einkünfte gemäß § 49 EStG (sog. beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG ).

Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Ihrem Ansässigkeitsstaat und Deutschland besteht, wird das Besteuerungsrecht für inländische Kapitaleinkünfte jedoch grundsätzlich dem ausländischen Wohnsitzstaat zugesprochen.

Wenn Sie jedoch vor Einbehalt der Kapitalertragsteuer der jeweiligen Bank nicht nachgewiesen haben, dass Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben, wird die Kapitalertragsteuer an der "Quelle" einbehalten.

Da der Steuereinbehalt bei beschränkt steuerpflichtigen Privatanlegern abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG ), müssen Sie in Deutschland keine "Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige" abgeben. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen darf der Quellenstaat (Land, in dem die Kapitalerträge erzielt werden) auf Dividenden jedoch nur 15 % und auf Zinsen nur 10 % Quellensteuer einbehalten. Deshalb können Sie sich die Differenz zwischen der Abgeltungsteuer und der nach dem für Sie geltenden DBA maximal zulässigen Quellensteuer vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen.

Den nicht erstattungsfähigen Teil der deutschen Abgeltungsteuer dürfen Sie sich in der Regel auf Ihre ausländische Einkommensteuer, die Sie im Wohnsitzland auf Ihre deutschen Kapitaleinkünfte zahlen, anrechnen lassen.

Zur Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer müssen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern einen Rückerstattungsantrag stellen.

Das Erstattungsverfahren ist antragsabhängig (vgl. § 50d Absatz 1 Satz 3 EStG ). Antragsberechtigt sind alle beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen, die Gläubiger von Kapitalerträgen sind. Die Frist für die Antragstellung beträgt 4 Jahre (vgl. § 50d Absatz 1 Satz 9 EStG ). Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge bezogen worden sind.

Die entsprechenden Formulare finden Sie unter:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragsteuerentlastung/Auslaendische_Antragsteller/Formulare/KapSt_Ausl_Formulare_node.html

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Sofern Sie mit meinen Ausführungen zufrieden waren, würde ich mich über eine 5-Sterne-Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. April 2016 | 18:56

Sehr geehrter Herr Dr. Taub,

danke für Ihre Antwort. Ich habe zwei kurze Rückfragen:
Ich bin in Hong Kong ansässig, die Kapitalertragssteuer liegt bei 0%. Sie haben erwähnt das 15% Dividenden und 10% Zinsen einbehalten werden. Wie sieht es aus mit Erträgen aus Aktienverkäufen? Ist es da 0%? In diesem Fall bedeutet dies das ich 100% meiner in Deutschland gezahlten Kapitalertragssteuer zurückerhalte wenn diese sich nur aus Aktienverkäufen zusammensetzt?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. April 2016 | 19:08

Auch der "reine" Veräußerungsgewinn (sofern kein Spekulationsgewinn etc. anfällt) obliegt den Grundsätzen der Abgeltungssteuer.

Deshalb können Sie - aufgrund der nachgereichten Informationen - die Erstattung in voller Höhe beantragen.

Über eine 5-Sterne-Bewertung wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 3. April 2016 | 19:21

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