Nachfolgejahr

27. Januar 2016 07:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Bianca Rönn

Es geht um die Gültigkeit einer Nebenkostenabrechnung.
Im Mietvertrag steht, das die Abrechnung bis zum 3.Monat des Nachfolgejahres zu erfolgen hat.
Mein Vermieter meint, das das Nachfolgejahr , das Jahr nach dem Folgejahr ist.

Das ist doch Quatsch oder ?

Sehr geehrter Fragesteller,

um Ihre Anfrage verbindlich beantworten zu können möchte ich Sie bitten, die betreffende Passage aus Ihrem Mietvertrag einmal wortwörtlich hier einzustellen. Sollte es sich um einen Unterpunkt eines größeren Paragraphen handeln wäre es von Vorteil, den gesamten Paragraphen wiederzugeben, in dem diese Passage enthalten ist.

Nutzen Sie hierzu bitte die Nachfragefunktion, ich werde Ihre Anfrage dann schnellstmöglich beantworten.


Mit freundlichen Grüßen

Bianca Rönn
-Rechtsanwältin-

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2016 | 11:07



§ 4 Zahlung der Miete und der Nebenkosten

1. Die Miete und Nebenkosten sind monatlich in voraus, spätestens bis zum 3. des laufenden Monats (Zahlungseingang) an den Vermieter zu überweisen. Die Zahlung der Nebenkosten ist eine Vorauszahlung. Es erfolgt eine jährliche Abrechnung bis zum dritten Monat des Nachfolgejahres.

2. Die Miete ist auf das Konto ************, BLZ ****************, bei der
******************************************************************, einzuzahlen.

3. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt zu kündigen.

4. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag mit einer Gegenforderung aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Minderungsrecht auszuüben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2016 | 13:37

Zunächst vielen Dank für die Rückmeldung.

Der Wortlaut der Klausel ist eindeutig dahingehend formuliert, dass die Abrechnung bis zum dritten Monat des Jahres, welches auf den Abrechnungszeitraum folgt, erfolgen muss.

Im Übrigen ist in § 556 Abs.3 S.2 BGB ist die Abrechnung dem Mieter grds. bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Gemäß § 556 Abs.4 BGB ist eine hiervon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Danach wäre die Klausel, würde man der Ansicht Ihres Vermieters folgen, unwirksam.

Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bianca Rönn
-Rechtsanwältin-

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