Verzögerung Grundbucheintragung

24. Januar 2016 18:33 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Guten Tag, ich habe 2012 ein Immobilenobjekt (Grundstück und sanierungsbedürftiges Haus) in Thüringen verkauft. Der Käufer verzögert seit dem die Eintragung im Grundbuch... vermutlich, weil er verschuldet ist und verhindern möchte, dass die Gläubiger Ansprüche auf die Immobilie erheben. Da ich mir grosse Sorgen mache, dass ich - nach wie vor als Eigentümer des Objektes - irgendwann wg. irgendwelchen Lasten zur Verantwortung gezogen werde, möchte ich unbedingt, dass der neue Eigentümer endlich eingetragen wird. Es steht nur noch die Eintragung an, alles andere - Vertrag, Kaufpreis, Schlüssel... - lief reibungslos und ist erledigt. Was kann ich tun, um den Käufer zur Eintragung zu zwingen? Oder gibt es andere Möglichkeiten, den "Status Eigentümer" loszuwerden? Muss ich einen Anwalt beauftragen? FG

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Schilderung ist ungewöhnlich. Üblicherweise wird beim Verlauf eines Hauses der Notar unmittelbar bevollmächtigt, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, die Eintragungen im Grundbuch zu veranlassen.
In der Regel hat der Käufe hier gar keine Möglichlkeit, die Änderung des Grundbuches zu verzögern.
Tatsächlich gelten Sie derzeit noch als Eigentümer, weil Sie im Grundbuch eingetragen sind.
Sie könnten zuerst versuchen, den Notar zu kontaktieren, vor welchem Sie das Rechtsgeschäft vorgenommen haben.
Fragen Sie diesen, ob er noch eine Vollmacht von Ihnen benötigt oder woran genau die Änderung des Grundbuches "hängt".
Ist es eine Handlung von Ihnen, so nehmen Sie sie vor, ist es eine des Käufers, so fordern Sie diesen dazu auf, notfalls durch einen Rechtsanwalt. Geschieht nichts, so können Sie den Käufer auf Vornahme der fehlenden Handlung verklagen. Hierzu müssen Sie jedoch zuerst wissen, was genau der Käufer tun muss.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 24. Januar 2016 | 21:22

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Der Notar ist bevollmächtigt, scheint aber selbst nicht weiter zu kommen. Werde ihn erneut kontaktieren. Die Aussagen des Notars sind immer, dass der Käufer nicht greifbar ist. Wer trägt denn nun die Verantwortung? Der Notar oder ich?
FG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2016 | 22:24

Wenn der Notar eine Vollmacht hat, muss er den Käufer gar nicht zu fassen bekommen. Dafür hat er ja die Vollmacht. Evtl wäre es tatsächlich hilfreich, hier einmal einen Rechtsanwalt einzuschalten und dem Notar "auf den Zahn zu fühlen".

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