Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Kündigungsfristen können sich aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen, z. B. aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und aus dem
Gesetz ergeben.
Entscheidend ist, daß für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Fristen vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist dieses Erfordernis beachtet worden.
2.
Es gilt das Günstigkeitsprinzip: D. h., eine ungünstigere Regelung in einer Betriebsvereinbarung tritt hinter gegenüber der günstigeren einzelvertraglichen Regelung Arbeitsvertrag) zurück.
Damit gilt in Ihrem Fall der Arbeitsvertrag und die dort vereinbarte Kündigungsfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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