Zutrittsrecht zu Gemeinschaftseigentum

8. Januar 2016 17:35 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:30

Zusammenfassung

Darf der Zugang zu bestimmten Gemeinschaftsräumen (Technik- und Heizungsraum) in einer Wohnanlage verwehrt werden und habe ich als Eigentümer das Recht, einen Schlüssel zu diesen Räumen zu besitzen?

Als Eigentümer habe sie grundsätzlich das Recht auf Zugang zu allen Gemeinschaftsräumen. Eine Zugangsbeschränkung kann nur durch ordnungsgemäße Verwaltung seitens des Hausverwalters oder durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeigeführt werden. Wenn keine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist eine Zugangsbeschränkung nicht rechtens. Sollte der Zugang weiterhin verwehrt werden, wird empfohlen, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ähnliche Fragen wurden bereits gestellt, für meinen Fall aber nicht detailliert genug beantwortet.

Zu meiner Qualifikation: Ich bin Elektromeister

Zum Sachverhalt: Im Februar 2015 habe ich eine ETW in einer Wohnanlage mit 16 Parteien BJ 2012 erworben. Der damalige Bauträger macht nun die Hausverwaltung. Nun, nachdem ich bereits mehrere Baumängel in meiner ETW gefunden habe, habe ich mir nun den Technik- und den Heizungsraum näher angesehen.

In beiden habe ich bereits wieder mehrere Baumängel gefunden. Ein leckendes Eckstück der Hauptwasserleitung habe ich der Dringlichkeit wegen sofort bei der Hausverwaltung angezeigt, den Rest wollte ich erst von einem Sachverständigen begutachten lassen.

Als ich 2 Stunden später nochmal in die Räume wollte, waren beide verschlossen. Scheinbar versucht man mir jetzt Steine in den Weg zu legen. Nach der TAB 2000 darf man mir zumindest den Zutritt zum Technikraum nicht verwehren, da sich dort die Stromzähler befinden. Bezüglich des Heizungsraumes bin ich mir unsicher, da ich eine Grenze von 50kW im Kopf habe und die Fernwärme mit 75kW gespeist wird.

In der Teilungserklärung kann ich nichts finden, ob die Räume Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind. Ich bin heute aber über ein Urteil des BGH gestolpert, wonach diese Räume zwingend Gemeinschaftseigentum sind.

Meine konkrete Frage: Dürfen diese Räume verschlossen werden und wenn ja, habe ich das Recht einen Schlüssel zu besitzen? Es gibt bereits 1 Eigentümer im Haus, der einen Schlüssel besitzt. Ich bezweifle jedoch seine Neutralität, ganz zu schweigen von irgendwelchen fachlichen Kenntnissen im Notfall.

Vielen Dank im Voraus

8. Januar 2016 | 18:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Als Eigentümer haben Sie prinzipiell das Recht auf Zugang zu allen Räumen des Gemeinschaftseigentums, denn Sie haben durch den Erwerb Ihrer Eigentumswohnung auch fiktive Eigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum erworben. Gegen einen ungehinderten Zugang zu bestimmten Gemeinschaftsräumen kann zum einen der Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung seitens des Hausverwalters sprechen oder das Interesse der gesamten Gemeinschaft stehen.

Der Hausverwaltung kann ein Interesse an der Zugangsbeeinträchtigung zu bestimmten Gemeinschafträumen dann zugedacht werden, wenn die entsprechenden Räumlichkeiten beispielsweise komplexe Heizungsanlagen etc. beinhalten, die bereits mehrmals durch Eigentümer "verstellt" wurden. Weiter kann eine Zugangsbeeinträchtigung durch die Eigentümergemeinschaft selbst in Form eines Beschlusses nach § 15 Abs. 1 WoEigG herbeigeführt werden.

Sofern keine dieser Voraussetzungen vorliegen ist eine Zugangsbeeinträchtigung der Gemeinschaftsräume zum Nachteil der Eigentümer nicht rechtens. Darüber hinaus kann Ihnen der Zugang, beispielsweise im Beisein eines weiteren Eigentümers oder der Hausverwaltung, als Eigentümer nicht verwehrt werden. Dies zumal der Zugang vor dem Hintergrund geltend zu machender Mängel angestrengt wird.

Sofern Ihnen auch fernerhin kein Zugang zu den von Ihnen gewünschten Räumlichkeiten gewährt wird, sollten Sie ggf. zur Durchsetzung Ihrer Interessen diesbezüglich einen Rechtsanwalt einschalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. Januar 2016 | 18:17

Ok, schon mal vielen Dank.

Folgende Fragen habe ich noch:

1. Kann ich einen Schlüssel verlangen?
2. Darf der Technikraum mit den Stromzählern überhaupt abgesperrt werden?
3. Da noch nie von irgend jemand an der Heizung etwas verändert wurde und kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt, darf die Hausverwaltung eigenmächtig den Heizungsraum absperren?



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Januar 2016 | 18:30

1. Kann ich einen Schlüssel verlangen?

Nein. Sofern einen Solchen jeder Eigentümer erhalten würde, müsste man den Heizraum nicht abschließen.

2. Darf der Technikraum mit den Stromzählern überhaupt abgesperrt werden?

Sofern weitere schutzwürdigen Anlagen hier enthalten sind ja. Den Zugang zu Ihren Stromzählern, beispielsweise zum Zwecke der Ablesung, können Sie im Bedarfsfall im Beisein der Hausverwaltung verlangen.

3. Da noch nie von irgend jemand an der Heizung etwas verändert wurde und kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt, darf die Hausverwaltung eigenmächtig den Heizungsraum absperren?

Ja. Sofern sich hierin empfindliche Technik und Heizungsanlagen befinden die geschützt werden muss. Weiter sollen die einzelnen Eigentümer vor den potentiellen Gefahren einer Heizungsanlage geschützt werden.

Gleichwohl weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Fragen auch von der Betrachtung des konkreten Einzelfalles abhängig sind.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
Rechtsanwalt

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