Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Eigentümer haben Sie prinzipiell das Recht auf Zugang zu allen Räumen des Gemeinschaftseigentums, denn Sie haben durch den Erwerb Ihrer Eigentumswohnung auch fiktive Eigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum erworben. Gegen einen ungehinderten Zugang zu bestimmten Gemeinschaftsräumen kann zum einen der Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung seitens des Hausverwalters sprechen oder das Interesse der gesamten Gemeinschaft stehen.
Der Hausverwaltung kann ein Interesse an der Zugangsbeeinträchtigung zu bestimmten Gemeinschafträumen dann zugedacht werden, wenn die entsprechenden Räumlichkeiten beispielsweise komplexe Heizungsanlagen etc. beinhalten, die bereits mehrmals durch Eigentümer "verstellt" wurden. Weiter kann eine Zugangsbeeinträchtigung durch die Eigentümergemeinschaft selbst in Form eines Beschlusses nach § 15 Abs. 1 WoEigG
herbeigeführt werden.
Sofern keine dieser Voraussetzungen vorliegen ist eine Zugangsbeeinträchtigung der Gemeinschaftsräume zum Nachteil der Eigentümer nicht rechtens. Darüber hinaus kann Ihnen der Zugang, beispielsweise im Beisein eines weiteren Eigentümers oder der Hausverwaltung, als Eigentümer nicht verwehrt werden. Dies zumal der Zugang vor dem Hintergrund geltend zu machender Mängel angestrengt wird.
Sofern Ihnen auch fernerhin kein Zugang zu den von Ihnen gewünschten Räumlichkeiten gewährt wird, sollten Sie ggf. zur Durchsetzung Ihrer Interessen diesbezüglich einen Rechtsanwalt einschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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70173 Stuttgart
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Ok, schon mal vielen Dank.
Folgende Fragen habe ich noch:
1. Kann ich einen Schlüssel verlangen?
2. Darf der Technikraum mit den Stromzählern überhaupt abgesperrt werden?
3. Da noch nie von irgend jemand an der Heizung etwas verändert wurde und kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt, darf die Hausverwaltung eigenmächtig den Heizungsraum absperren?
1. Kann ich einen Schlüssel verlangen?
Nein. Sofern einen Solchen jeder Eigentümer erhalten würde, müsste man den Heizraum nicht abschließen.
2. Darf der Technikraum mit den Stromzählern überhaupt abgesperrt werden?
Sofern weitere schutzwürdigen Anlagen hier enthalten sind ja. Den Zugang zu Ihren Stromzählern, beispielsweise zum Zwecke der Ablesung, können Sie im Bedarfsfall im Beisein der Hausverwaltung verlangen.
3. Da noch nie von irgend jemand an der Heizung etwas verändert wurde und kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt, darf die Hausverwaltung eigenmächtig den Heizungsraum absperren?
Ja. Sofern sich hierin empfindliche Technik und Heizungsanlagen befinden die geschützt werden muss. Weiter sollen die einzelnen Eigentümer vor den potentiellen Gefahren einer Heizungsanlage geschützt werden.
Gleichwohl weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Fragen auch von der Betrachtung des konkreten Einzelfalles abhängig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt