Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie die Absprache beweisen können, haben Sie kein Problem. Wenn Sie hingegen die Absprache nicht beweisen können, haben Sie ein Problem.
Der Beweis durch Zeuge könnte problematisch werden, wenn der Mietvertrag diesen Passus nicht enthält. Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, ob der Vertrag eine entsprechende Klausel enthält?
Zudem dürfte die mündliche Absprache unwirksam werden, wenn der Mietvertrag mündliche Nebenabreden untersagt. Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, ob der Vertrag eine entsprechende Klausel enthält?
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Die mündliche Vereinbarung findet sich natürlich nicht im Mietvertrag- soweit ich es beurteilen kann, findet sich aber auch kein Satz der mündliche Nebenabreden untersagt (habe nach diesem Wortlaut gesucht).
Sehr geehrte Ratsuchende,
die entsprechende Klausel kann auch für Nebenabreden oder zusätzliche Vereinbarungen die Schriftform vorschreiben, so daß die Formulierung abweichen kann.
Daher rege ich an, nach Klauseln zu suchen, die etwas über zusätzliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vertragserweiterungen o.ä. aussagen und diese entweder untersagen oder die Schriftform vorschreiben.
Wenn eine solche Klausel nicht existiert, haben Sie kein Problem wegen der Juni-Miete, solange der Zeuge die Absprache beweisen kann.
Sollte der Vermieter hartnäckig bleiben, rege ich dringend die Hinzuziehung eines örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens an.
Hochachtungsvoll,
RA R. Weber