Mündliche Zusage - Miete

| 18. Juli 2007 00:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


02:01

Bei Wohnungsbesichtigung im April wurde vor einem Zeugen zugesagt, dass trotz des Mietvertrages ab Juni erst ab Juli Miete gezahlt werden muss. Die Miete 07 wurde ebenso wie die Kaution bereits im April überwiesen, nachdem der Mietvertrag unterschrieben war.
Nun bekamen wir eine Mahnung, in der die Julimiete angemahnt wird, und möchten gerne wissen ob die mündliche Absprache Gültigkeit hat oder ob wir ein Problem haben, da wir den Mietvertrag, der am 01.06. beginnt, natürlich unterschrieben haben.

18. Juli 2007 | 00:43

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie die Absprache beweisen können, haben Sie kein Problem. Wenn Sie hingegen die Absprache nicht beweisen können, haben Sie ein Problem.

Der Beweis durch Zeuge könnte problematisch werden, wenn der Mietvertrag diesen Passus nicht enthält. Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, ob der Vertrag eine entsprechende Klausel enthält?

Zudem dürfte die mündliche Absprache unwirksam werden, wenn der Mietvertrag mündliche Nebenabreden untersagt. Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, ob der Vertrag eine entsprechende Klausel enthält?

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 18. Juli 2007 | 01:20

Die mündliche Vereinbarung findet sich natürlich nicht im Mietvertrag- soweit ich es beurteilen kann, findet sich aber auch kein Satz der mündliche Nebenabreden untersagt (habe nach diesem Wortlaut gesucht).

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2007 | 02:01

Sehr geehrte Ratsuchende,

die entsprechende Klausel kann auch für Nebenabreden oder zusätzliche Vereinbarungen die Schriftform vorschreiben, so daß die Formulierung abweichen kann.
Daher rege ich an, nach Klauseln zu suchen, die etwas über zusätzliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vertragserweiterungen o.ä. aussagen und diese entweder untersagen oder die Schriftform vorschreiben.

Wenn eine solche Klausel nicht existiert, haben Sie kein Problem wegen der Juni-Miete, solange der Zeuge die Absprache beweisen kann.

Sollte der Vermieter hartnäckig bleiben, rege ich dringend die Hinzuziehung eines örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens an.

Hochachtungsvoll,

RA R. Weber

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Danke für die genauen Angaben was das Suchen der entsprechenden Klausel betrifft, dies hilft mir sehr weiter, leider verstehe ich was die "Beweisfähigkeit" des Zeugen betrifft nicht worauf es hier ankommt, ein Zeuge war dabei und bezeugt, dachte ich...
Vielen Dank und viele Grüsse.

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