Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
§ 2 Abs.1 S. 1
, 1. Halbsatz ArbZG regelt, was Arbeitszeit ist, nämlich "die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen."
Wegezeit zur Arbeitsstelle und nach Hause gehören nicht zur Arbeitszeit.
"Fahrten im selbst gesteuerten Pkw sollen für den Außendienstmitarbeiter Arbeitszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 ArbZG
sein, wobei auch hier eine Strecke als Anfahrt und Heimfahrt abgezogen werden muss." Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling/Evers, Praxis des Arbeitsrechts, 4. Auflage 2013, Kapitel 16 Vertragstypen -> I. Verträge mit Angestellten im Außendienst, Rndr. 1232).
Bereits ohne vertragliche Regelung zählt die Heimfahrt nicht zur Arbeitszeit. Will der Arbeitgeber eine solche vertragliche Regelung, stehen Sie nicht schlechter als ohne.
Abweichende für Sie positivere Regelungen sind jedoch möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
was ist dann mit dem Urteil vom EuGH 10.09.2015,C-266/14
)dass die Zeit, die der Arbeitnehmer für die Fahrten zu Beginn und am Ende des Tages aufwenden, Arbeitszeit im Sinne der Arbeitsrechtlinien (2003/88/EG)ist. Es heißt, das der Weg zum ersten Kunde und der Weg vom letzten Kunden nach Hause oder wie bei mir ins Büro, da ich dort meine Rückholungen ect. abliefern muss, ebenso als Arbeitszeit gilt. Damit ist doch klar, das die Arbeitnehmer auch innerhalb dieser Zeiten arbeiten. Oder?
Mit freundlichen Gruß
Sehr geehrte Ratsuchende,
im Lichte des genannten Urteils müssen Ihr Arbeitgeber und die deutschen Gerichte die Fahrtzeit als Arbeitszeit anerkennen, wenn der Angestellte keinen festen Arbeitsort hat. Im zitierten Fall hatte der Arbeitgeber den Firmensitz von den Regionalvertretungen in die Hauptstadt verlegt, sodass die Arbeitnehmer keinen festen Anlaufpunkt mehr hatten.
Das heißt aber noch nicht, dass diese Fahrzeit auch (voll) zu vergüten ist. Die Rechtslage ist hier unklar.
In Ihrem Fall haben sie aber eine Anlaufstelle, von der Sie zu Ihren Aufträgen starten, sodass die deutschen Gerichte das Urteil nicht 1:1 auf Ihren Fall übernehmen werden.
>Unproblematisch - unabhängig von der neuen Entscheidung des EuGH - ist der Weg vom Büro zu den Kunden und zurück zum Büro Arbeitszeit (siehe oben) und zu vergüten. Aus Ihrer ursprünglichen Frage war nicht ersichtlich, dass Sie noch einmal ins Büro zurückkehren.
Je nach Regelung im Arbeitsvertrag halte ich die Fahrten ins und vom Büro nach Hause nicht für vergütungspflichtige Arbeitszeit, wie bei einem Innendienstmitarbeiter.
Für ein Home-Office hat bereits das BAG entschieden:
"Bei einem Außendienstmitarbeiter stellen Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück eine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber dar." Jurion Leitsatz zu BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 292/08
Beharren Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil auf Bezahlung der Fahrzeit, jedenfalls den zeitlichen Mehraufwand, den Sie haben als wenn Sie vom Büro aus nach Hause fahren.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt