Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Das von Ihnen zitierte Urteil ist noch nicht in der ausführlichen Begründung veröffentlicht, es ist nur die Pressemitteilung bekannt. Soweit ich diese verstehe, ist es aber auch zulässig, statt des Zuschlags bezahlte Freizeit zu gewähren. Dies kann bei Ihnen ggf. sinnvoll sein, wenn Sie das monatliche Bruttogehalt von EUR 450,00 unterschreiten, da Sie dann höhere Abzüge hätten.
§ 2 Abs. 4
des Arbeitszeitgesetzes definiert Nachtarbeit als solche, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit erfasst, die von 23 bis 6 Uhr dauert, § 2 Abs. 3
des Arbeitszeitgesetzes. Wenn Sie regelmäßig weniger als zwei Stunden arbeiten, fällt kein Zuschlag oder ein Anspruch auf zusätzlice Freizeit an. An dieser Stelle muss ich Ihrem Arbeitgeber bedauerlicherweise zustimmen. Wenn Sie länger arbeiten, steht Ihnen nach dem Urteil ein Zuschlag von 30 % bzw. entsprechend pro gearbeitete Stunde 18 Minuten bezahlte Freizeit zu, da Sie Dauernachtarbeiter sind.
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem etwaig anwendbaren Tarifvertrag keine Ausschlussfrist finden, können Sie die Differenz drei Jahre zurück geltend machen. Soweit Sie Ansprüche aus 2012 verfolgen möchte, ist Eile geboten, da zum Jahresende Verjährung eintritt und Ihre Klage vorher bei Gericht sein muss, wenn der Arbeitgeber nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht