Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Ehemann in Deutschland
Die Frage der persönlichen Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG
(Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) geregelt. Danach besteht eine grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht für den Erwerb aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls ein so genannter Steuer-Inländer war. Abzustellen ist also sowohl auf den Erwerber (Sie) als auch auf den Schenkenden (Ihren Mann).
Als Steuer-Inländer gelten Personen dann, wenn sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Vorliegend hat Ihr Mann noch seinen Wohnsitz in Deutschland und gilt somit als Steuer-Inländer. Weiter gelten deutsche Staatsangehörige dann als Steuer-Inländer, wenn sie die Landesgrenzen zwar dauerhaft verlassen haben und im Inland auch keinen Wohnsitz mehr haben, sie sich aber noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufhalten. Sofern Ihr Mann daher auch über einen Umzug nach Panama nachdenkt, gilt er noch weitere 5 Jahre nach dem Verlassen der BRD als Steuer-Inländer.
Die Übertragung in Form einer Schenkung unterfällt daher der Erbschaftsteuer.
Gleichwohl erachte ich - auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung - die persönliche Steuerpflicht Ihres Ehemannes nicht als schädlich. Zwar erfolgt die Anwendung des ErbStG, allerdings gilt für Sie als Ehefrau der Freibetrag in Höhe von € 500.00,00 gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
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2.) Ehemann nach 5 Jahren Auswanderung
Wenn weder Erblasser noch Erwerber Steuer-Inländer sind (d.h. sich auch der Ehemann länger als 5 Jahre im Ausland aufhält), so besteht eine so genannte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, die sich ausschließlich auf das in Deutschland vorhandene Vermögen im Nachlass, in Ihrem Fall die Immobilie, bezieht. Auch in diesem Falle wäre die Schenkung steuerpflichtig nach dem ErbStG. VORSICHT!!! In diesem Fall findet der unter 1.) genannte Freibetrag keine Anwendung mehr. Nun gilt nur noch ein Freibetrag von € 2.500,00, vgl. § 16 Abs. 2 ErbStG
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3.) Kauf der Immobilie durch Unternehmen in Panama
Aufgrund meiner vorlaufenden Ausführungen gehe ich nicht davon aus, dass diese Konstruktion für Sie noch maßgeblich ist. Sollte ein auländisches Unternehmen eine deutsche Immobilie kaufen, richtet sich der Erwerb nach dem deutschen Recht. In diesem Fall würde ggf. Grunderwerbsteuer zu bezahlen sein. Hinsichtlich der jeweiligen steuerlichen Wirkungen ist jedoch die Gestaltung der Unternehmung (Inhaber, Verflechtungsstrukturen etc.) sowie die Verhältnisse Ihrer Person und Ihres Mannes zu dieser Unternehmung maßgeblich. Eine Auskunft über steuerliche und rechtliche Wirkungen wäre - aufgrund der kargen Sachverhaltsangaben - in diesem Zusammenhang unseriös.
Zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen empfehle ich Ihnen vor der Übertragung den Gang zu einem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt, der für Sie und Ihrem Mann die Gestaltung der in Frage kommenden Übertragung vorbereitet und prüft und ggf. auftretende Probleme im Vorfeld mit dem Finanzamt abklärt. Hierdurch kann zumeinst eine reibungslose Abwicklung gewährleistet werden. Eine Haftung durch die rechtliche Einschätzung des Unterzeichneten kann in diesem Zusammenhang nicht übernommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits wäre ich Ihnen verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
27. Oktober 2015
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10:58
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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