Sehr geehrter Fragesteller,
bezüglich des deutschen Erbrechts kommt es zunächst nur darauf an, dass der Verstorbene seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. In diesem Fall gelten dann auch die deutschen Freibeträge bezüglich der Erbschaftssteuer die sich aus dem Verwandtschaftsgrad ergeben. Für Sie bedeutet dies, dass Sie als Sohn nach § 16 Absatz 1 Nr. 2 einen Freibetrag von 400.000 € gemessen an dem Wert Ihres Erbanteils haben:
Zitat:Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) - § 16 Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3......
In Deutschland sind daher keine Stuern fällig, dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie hier einen Wohnsitz haben oder nicht.
Inwieweit in Thailand eine Besteuerung anfällt kann ich Ihnen leider nicht verbindlich sagen. Es gibt hier leider bezüglich der Erbschaftssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen, allerdings sind die Freibeträge in Thailand ebenfalls sehr hoch so dass Sie auch dort wohl nichts abführen müssen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriendstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke