Rückzahlung Unterhaltsvorschuss bei Lohnpfändung von Unterhalt aus der Vergangenheit

18. Oktober 2015 16:41 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


20:56

Zusammenfassung

Welche Möglichkeiten habe ich angesichts einer Lohnpfändung für Unterhaltszahlungen, wenn mein Einkommen und meine finanzielle Situation dies nicht zulassen?

Sie sollten umgehend das Amtsgericht aufsuchen, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat, und eine Neufestsetzung des pfandfreien Betrags beantragen, da Ihre Zahlungen für das jüngste Kind und die Rückstände offenbar nicht berücksichtigt wurden. Zudem müssen Sie einen Anwalt beauftragen, um den Unterhaltstitel abändern zu lassen, da Sie nicht in der Lage sind, die festgesetzten Unterhaltsbeträge zu zahlen.

Sehr geehrte Damen und Herren

Zur Ausgangslage:

Ich war viele Jahre Selbstständig und habe nach der Trennung von meiner damaligen Ehefrau im März 2012 eine freiwillige Jugendamtsurkunde in Höhe von jeweils 350 Euro für unsere beiden Kinder unterzeichnet und entsprechend Unterhalt gezahlt.
Leider musste ich Ende 2013 mit meinem kleinen Betrieb Insolvenz anmelden und diesen schließen.
Unterhalt habe ich ab da keinen Mehr gezahlt. Meine damalige Frau hat 150 Euro UVG Leistung für das jüngere Kind bekommen, für das ältere (über 12 Jahre alt) nichts. Die Jugendamtsurkunden wurden nicht abgeändert.

Nach einer etwa 4 monatigen Arbeitslosigkeit ab Geschäftsaufgabe ist es mir gelungen ein Arbeitsverhältnis einzugehen, welches die Leitung einer Filiale als Meister beinhaltet und mir bei 40 St/Woche ein Nettogehalt von 1260 Euro eingebracht hat (Was dem Tariflohn entspricht)
Im Mai 2015 bin ich zurück in meine Heimat gezogen - unter anderem, weil ich hier eine gleichwertige Stelle gefunden habe, die mir unter den gleichen Bedingungen einen immerhin etwas höheren Tariflohn von Netto 1375 Euro einbringt.
Von diesen 1375 Euro zahle ich 450 Warmmiete für 50 qm.
An das Jugendamt zahle ich in monatlichen Raten von 100 Euro die UVG Leistungen für das jüngere Kind aus der Vergangenheit zurück. Zusätzlich zahle ich 192 Euro für die aktuelle UVG Leistung an das Jugendamt.
Mit meiner damaligen Frau gab es mündliche Absprachen (an die sie sich selbstverständlich nach einem Streit nicht mehr erinnert), dass ich für das ältere Kind (nun 15 Jahre) Monatlich 350 Euro zahlen werde, wir jedoch Unterhalt verrechnen, weil ich mich in diesem Jahr 9 Wochen am Stück alleine um beide Kinder gekümmert habe, da Sie einen stationären Aufenthalt hatte (UVG und Kindergeld hat sie trotzdem weiter bezogen)
Nun ist die aktuelle Situation, dass meine damalige Frau eine Lohpfändung veranlasst hat, die 350 Euro laufenden Unterhalt für das ältere Kind beinhaltet und zusätzlich 350 Euro rückständigen Unterhalt für das gleiche Kind für die vergangenen 13 Monate – also ab September 2014. Für das jüngere Kind bezieht sie weiterhin 192 Euro Unterhaltsvorschuss.
Mir würden/werden nun ca 850 Euro für den eigenen Notwendigen Unterhalt verbleiben.
Nun stehe ich hilflos vor dem Problem und frage Sie welche Möglichkeiten ich habe?
Ist es wirklich so, dass ich von den verbleibenden 850 Euro auch noch UVG Leistungen (sowohl für Vergangenheit, als auch für die Gegenwart) erstatten muss?
War ich bei einem Nettogehalt von 1260 Euro denn überhaupt in dem Rahmen Leistungsfähig?
Meine damalige Frau pfändet ja auch für den Zeitraum, wo ich nur 1260 verdient habe, somit wäre ich dann bei 910 Euro gewesen, abzüglich noch mal 150 Euro UVG = 760 Euro. ???
Ich denke bei verbleibenden 850 Euro abzüglich Miete und Zahlungen an das Jugendamt muss niemand lange rechnen um zu erkennen, dass ich monatlich ein dickes Minus erziele.
Ich werde Wohngeld beantragen, sollte ich dies überhaupt bekommen, wird sich das auf meine Leistungsfähigkeit auswirken?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

18. Oktober 2015 | 17:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sollten gleich am Montag das Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat mit dem die Lohnpfändung möglich wird, aufsuchen.

In diesem Beschluss ist der pfandfreie Betrag, also das, was Ihnen verbleiben muss, festgesetzt. Da es sich um eine Unterhaltspfändung handelt, kann der pfandfreie Betrag durchaus nur mit dem genannten Betrag angenommen werden.

Bei der Festsetzung dieses Betrag ist aber offenbar nicht bedacht worden, dass Sie für das jüngste Kind Unterhalt zahlen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse vorgenommen werden.

Offenbar ist auch die Zahlung der Rückstände nicht berücksichtigt worden. Das konnte bisher auch nicht der Fall sein, weil das Gericht dazu keine Informationen hatte.

Diese Informationen müssen Sie dem Amtsgericht jetzt geben.

Suchen Sie mit allen Unterlagen und Nachweisen das Amtsgericht auf und beantragen Sie die Neufestsetzung des pfandfreien Betrages. Diesem Antrag wird in der Regel auch entsprochen, wenn das Gericht sieht, dass noch ein weiteres unterhaltspflichtiges Kind vorhanden ist.

Dann müssen Sie unverzüglich einen Anwalt beauftragen.

Der Unterhaltstitel muss unbedingt abgeändert werden, da Sie, wie schon selber ausführen, nicht in der Lage sind die Unterhaltsbeträge zu zahlen.

Da offenbar eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist, müssen Sie unverzüglich tätig werden.

Im Rahmen eines gerichtlichen Abänderungsantrages kann dann auch beantragt werden, die Zwangsvollstreckung einzustellen, da zu erwarten steht, dass nach den von Ihnen genannten Einkommensverhältnissen der Unterhaltsbetrag bei zwei Kindern nicht haltbar ist.

Solange die Jugendamtsurkunde nicht abgeändert ist, kann daraus vollstreckt werden. Bei der Pfändung können Sie nicht einwenden, dass Sie eigentlich gar nicht leistungsfähig sind. Das können Sie nur im Abänderungsverfahren.

Wohngeld wird grundsätzlich als Einkommen angerechnet, es sei denn, es bestehen besonders hohe Wohnkosten. 450,00 € sind aber nicht überhöht.

Wichtig ist daher sofort die notwendigen Schritte einzuleiten.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 18. Oktober 2015 | 20:36

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

Ich bedanke mich für Ihre Antwort, die mich nun allerdings noch einmal verwirrt.
Mir wurde bereits von einem anderen Anwalt gesagt, dass es keine Aussicht auf Erfolg hätte, würde man versuchen die Jugendamtsurkunden abzuändern! Angeblich ginge es letzten Endes nur um einen sehr geringen Betrag, so dass die Abänderung wegen Nichtigkeit abgelehnt werden würde. Was stimmt denn nun?
Meine Frage richtete sich eigentlich schon eher danach, ob das Jugendamt überhaupt das Recht hat, den Unterhaltsvorschuss von mir zurück zu verlangen. Meines (angelesenen) Wissens nach, muss ich den Unterhaltsvorschuss nur dann zurück zahlen, wenn ich Vorsätzlich keinen Unterhalt gezahlt habe? Ich möchte natürlich nur etwas unternehmen, was auch sicher zum Erfolg führt. Alles andere sorgt nur für weiteren Ärger mit der Kindesmutter und belastet letzten Endes nur die Nerven und den Geldbeutel noch weiter.

Rückfrage vom Fragesteller 18. Oktober 2015 | 20:36

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

Ich bedanke mich für Ihre Antwort, die mich nun allerdings noch einmal verwirrt.
Mir wurde bereits von einem anderen Anwalt gesagt, dass es keine Aussicht auf Erfolg hätte, würde man versuchen die Jugendamtsurkunden abzuändern! Angeblich ginge es letzten Endes nur um einen sehr geringen Betrag, so dass die Abänderung wegen Nichtigkeit abgelehnt werden würde. Was stimmt denn nun?
Meine Frage richtete sich eigentlich schon eher danach, ob das Jugendamt überhaupt das Recht hat, den Unterhaltsvorschuss von mir zurück zu verlangen. Meines (angelesenen) Wissens nach, muss ich den Unterhaltsvorschuss nur dann zurück zahlen, wenn ich Vorsätzlich keinen Unterhalt gezahlt habe? Ich möchte natürlich nur etwas unternehmen, was auch sicher zum Erfolg führt. Alles andere sorgt nur für weiteren Ärger mit der Kindesmutter und belastet letzten Endes nur die Nerven und den Geldbeutel noch weiter.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Oktober 2015 | 20:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

es mag ja sein, dass der Anwalt noch weitere Informationen hat, aus denen sich ein höheres Einkommen errechnet.

Wenn Sie tatsächlich nur über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.375,00 € verfügen und der Selbstbehalt 1.080,00 € beträgt, verbleiben für den Unterhalt für beide Kinder nur insgesamt 295,00 €.

Allein die Urkunde für ein Kind lautet über 350,00 €, so dass ich nur allein nach diesen Informationen eine Abänderung zumindest rechnerisch für möglich halte.

Der Unterhaltsvorschuss ist dann zurückzuzahlen, wenn Sie unterhaltsverpflichtet sind.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob vorsätzlich kein Unterhalt gezahlt wurde. Er ist zurückzuzahlen, wenn Sie unterhaltspflichtig sind.Ihre Unterhaltspflicht ist gegeben, allerdings habe ich erhebliche Zweifel an der Höhe der Zahlungen.

Leider kann ich Ihren Ausführungen eine gewisse Resignation entnehmen. Bedenken Sie aber, dass Sie nicht einfach, nur um Ärger zu vermeiden, alles hinnehmen sollten. Sie sollten jetzt die Ansprüche der Kinder konkret berechnen lassen und dann eine klare Regelung herbeiführen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg

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