Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten gleich am Montag das Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat mit dem die Lohnpfändung möglich wird, aufsuchen.
In diesem Beschluss ist der pfandfreie Betrag, also das, was Ihnen verbleiben muss, festgesetzt. Da es sich um eine Unterhaltspfändung handelt, kann der pfandfreie Betrag durchaus nur mit dem genannten Betrag angenommen werden.
Bei der Festsetzung dieses Betrag ist aber offenbar nicht bedacht worden, dass Sie für das jüngste Kind Unterhalt zahlen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse vorgenommen werden.
Offenbar ist auch die Zahlung der Rückstände nicht berücksichtigt worden. Das konnte bisher auch nicht der Fall sein, weil das Gericht dazu keine Informationen hatte.
Diese Informationen müssen Sie dem Amtsgericht jetzt geben.
Suchen Sie mit allen Unterlagen und Nachweisen das Amtsgericht auf und beantragen Sie die Neufestsetzung des pfandfreien Betrages. Diesem Antrag wird in der Regel auch entsprochen, wenn das Gericht sieht, dass noch ein weiteres unterhaltspflichtiges Kind vorhanden ist.
Dann müssen Sie unverzüglich einen Anwalt beauftragen.
Der Unterhaltstitel muss unbedingt abgeändert werden, da Sie, wie schon selber ausführen, nicht in der Lage sind die Unterhaltsbeträge zu zahlen.
Da offenbar eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist, müssen Sie unverzüglich tätig werden.
Im Rahmen eines gerichtlichen Abänderungsantrages kann dann auch beantragt werden, die Zwangsvollstreckung einzustellen, da zu erwarten steht, dass nach den von Ihnen genannten Einkommensverhältnissen der Unterhaltsbetrag bei zwei Kindern nicht haltbar ist.
Solange die Jugendamtsurkunde nicht abgeändert ist, kann daraus vollstreckt werden. Bei der Pfändung können Sie nicht einwenden, dass Sie eigentlich gar nicht leistungsfähig sind. Das können Sie nur im Abänderungsverfahren.
Wohngeld wird grundsätzlich als Einkommen angerechnet, es sei denn, es bestehen besonders hohe Wohnkosten. 450,00 € sind aber nicht überhöht.
Wichtig ist daher sofort die notwendigen Schritte einzuleiten.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Ich bedanke mich für Ihre Antwort, die mich nun allerdings noch einmal verwirrt.
Mir wurde bereits von einem anderen Anwalt gesagt, dass es keine Aussicht auf Erfolg hätte, würde man versuchen die Jugendamtsurkunden abzuändern! Angeblich ginge es letzten Endes nur um einen sehr geringen Betrag, so dass die Abänderung wegen Nichtigkeit abgelehnt werden würde. Was stimmt denn nun?
Meine Frage richtete sich eigentlich schon eher danach, ob das Jugendamt überhaupt das Recht hat, den Unterhaltsvorschuss von mir zurück zu verlangen. Meines (angelesenen) Wissens nach, muss ich den Unterhaltsvorschuss nur dann zurück zahlen, wenn ich Vorsätzlich keinen Unterhalt gezahlt habe? Ich möchte natürlich nur etwas unternehmen, was auch sicher zum Erfolg führt. Alles andere sorgt nur für weiteren Ärger mit der Kindesmutter und belastet letzten Endes nur die Nerven und den Geldbeutel noch weiter.
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Ich bedanke mich für Ihre Antwort, die mich nun allerdings noch einmal verwirrt.
Mir wurde bereits von einem anderen Anwalt gesagt, dass es keine Aussicht auf Erfolg hätte, würde man versuchen die Jugendamtsurkunden abzuändern! Angeblich ginge es letzten Endes nur um einen sehr geringen Betrag, so dass die Abänderung wegen Nichtigkeit abgelehnt werden würde. Was stimmt denn nun?
Meine Frage richtete sich eigentlich schon eher danach, ob das Jugendamt überhaupt das Recht hat, den Unterhaltsvorschuss von mir zurück zu verlangen. Meines (angelesenen) Wissens nach, muss ich den Unterhaltsvorschuss nur dann zurück zahlen, wenn ich Vorsätzlich keinen Unterhalt gezahlt habe? Ich möchte natürlich nur etwas unternehmen, was auch sicher zum Erfolg führt. Alles andere sorgt nur für weiteren Ärger mit der Kindesmutter und belastet letzten Endes nur die Nerven und den Geldbeutel noch weiter.
Sehr geehrter Ratsuchender,
es mag ja sein, dass der Anwalt noch weitere Informationen hat, aus denen sich ein höheres Einkommen errechnet.
Wenn Sie tatsächlich nur über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.375,00 € verfügen und der Selbstbehalt 1.080,00 € beträgt, verbleiben für den Unterhalt für beide Kinder nur insgesamt 295,00 €.
Allein die Urkunde für ein Kind lautet über 350,00 €, so dass ich nur allein nach diesen Informationen eine Abänderung zumindest rechnerisch für möglich halte.
Der Unterhaltsvorschuss ist dann zurückzuzahlen, wenn Sie unterhaltsverpflichtet sind.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob vorsätzlich kein Unterhalt gezahlt wurde. Er ist zurückzuzahlen, wenn Sie unterhaltspflichtig sind.Ihre Unterhaltspflicht ist gegeben, allerdings habe ich erhebliche Zweifel an der Höhe der Zahlungen.
Leider kann ich Ihren Ausführungen eine gewisse Resignation entnehmen. Bedenken Sie aber, dass Sie nicht einfach, nur um Ärger zu vermeiden, alles hinnehmen sollten. Sie sollten jetzt die Ansprüche der Kinder konkret berechnen lassen und dann eine klare Regelung herbeiführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg