ich habe von meiner Tante eine ETW geerbt, in der sie ca. 4 Jahre bis zu Ihrem Tode gesetztlich betreut wurde.
Meine Frage ist jetzt, kann das Betreuungsgericht einen Rückforderungsanspruch geltend machen?
Die Betreuerin hat meine Tante auf mittellosigkeit abgerechnet.
Sie hatte kein Barvermögen und auch sonst keine Wertgegenstände.....
Wenn ein Rückvergütungsanspruch besteht, müsste ich die ETW erst verkaufen und durch den Erlös das Gericht bezahlen, da ich das Geld nicht vorstrecken und auch nicht in Raten bezahlen kann. Die ETW wurde schon von der Betreuung mit einem Kredit beliehen..... Würde das Gericht sich darauf einlassen???
ist die Betreute verstorben, bestimmt das Gericht, wann und in welcher Höhe Zahlungen aus dem Nachlass an die Staatskasse zu leisten sind.
Die Staatskasse kann dabei Regressforderungen gegen den Betreuten geltend machen, wenn Betreuervergütungen und Aufwendungsersatz wegen Mittellosigkeit aus der Staatskasse bewilligt wurden und der Betreute nunmehr zur Zahlung imstande ist. Dabei kann es schon auseichen, wenn diese Zahlungen ratenweise möglich sind. Das alles folgt aus § 1836e BGB
.
Nach dem Tod des Betreuten kann die Staatskasse sich an den Nachlass halten, wobei dann in der Regel eine Einmalzahlung gefordert wird.
Es ist also anhand der genauen Zahlen und der damaligen Angaben zu prüfen, ob ein solche Anspruch besteht. Ist das der Fall, wird es vermutlich auf eine Verwertung der ETW hinauslaufen.