Sehr geehrter Fragensteller,
erst einmal folgendes Wichtiges: Sie können binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung entweder unter persönlichem Erscheinen zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts oder unter Einschalten eines Rechtsanwalts Kündigungsschutzklage erheben. UU ist hier die Kündigungsfrist vom Arbeitgeber zu kurz gewählt!
UU finden sich auch Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis im Arbeits- / Tarifvertrag. Diese sollte man grds. einhalten!
Im Übrigen müssen sie sich sofort arbeitssuchend melden und die Arbeitsagentur über die Kündigung informieren, um ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen und nachteilige Folgen für etwaiger Ansprüche auf ALG zu vermeiden.
Zu Ihren Fragen:
Wenn in der der Freistellung nur die Urlaubstage abgegolten werden sollen, betrifft dies eben auch nur die Urlaubstage.
Überstunden können "abgefeiert" oder ausgezahlt werden. Wenn es hierzu keine vertragliche Regelung gibt. hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht. D.h. er kann frei bestimmen, ob es Freizeitausgleich oder Geld gibt.
Nach derzeitigem Stand müssen die Überstunden also ausgezahlt werden.
Die erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung von Überstunden setzt aber eine beweisbare Anordnung der Überstunden durch den Arbeitgeber im Einzelfall sowie den substanziierten Beweis der zu viel erbrachten Arbeitsleistungen voraus!
Die nach § 4 ArbzG zu bestimmenden nicht genommenen Pausen wären also auch als Überstunden anzusetzen, wenn der Arbeitgeber dies angewiesen haben sollte.
Demnach sind - unter der Prämisse, dass Sie auf Weisung keine Pausen hatten - alle Stunden über 20 h pro Woche Überstunden gewesen. Die 3 Tage Urlaub sind aber mit der Freistellung verrechnet.
In der Tat wäre ein Arbeitstag mit 4 Stunden anzusetzen.
Aus taktischen Gründen bietet es sich vielleicht an erst gegen Monatsende das Gespräch über die Überstunden zu suchen und schriftlich eine Vereinbarung zur Abgeltung zu treffen - Beweis! Denn ansonsten kommt der Arbeitgeber uU auf die Idee, die Überstunden nachzuschieben in die Freistellung. Aber behalten Sie bitte die 3 Wochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage - siehe oben - im Auge!
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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