Kündigung, Freistellung, Ausbezahlung von Überstunden
| 10.02.2012 15:41
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte für mich eine Angelegenheit gerne geklärt wissen und hoffe Sie können mir hierbei helfen. Für Ihre Antwort und Ihre Hilfe bedanke ich mich jetzt schon einmal recht herzlich bei Ihnen.
Es geht um Folgendes:
Ich habe mich Anfang 2012 dazu entschlossen meine Arbeitsstelle nach 7 Jahren zu wechseln. Nach einer kurzen Suche hatte ich bereits nach zwei Wochen Glück und konnte einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben. Nun ging es darum fristgerecht bei meinem jetzigen Arbeitgeber zu kündigen. In meinem Arbeitsvertrag stand die Kündigungsfrist nach
§622 BGB, was für mich bedeutete, dass ich am 30.01.2012 fristgerecht bis Ende Februar gekündigt hatte. Am 01.03.2012 kann ich dann meine neue Stelle antreten. Nur mit der Kündigung und dem darauf folgenden Gespräch mit den Geschäftsführern gab es eine Unstimmigkeit.
Ich habe bei meiner schriftlichen Kündigung am 30.01.2012 angegeben, dass ich fristgerecht zum 29.02.2012 kündige. Jedoch hatte ich im Laufe der vergangenen Jahre ca. 210 Überstunden auf meinem Gleitzeitkonto sowie 10 Tage Resturlaub angespart. Hier dachte ich, gönne ich mir die Zeit zum Wechsel des Arbeitsplatzes mit dem Anspruch auf diesen Urlaub und diese Freizeit, da nicht zu letzt die Umstände in dieser Firma für mich unerträglich waren. In der Kündigung vom 30.01.2012 schrieb ich also Folgendes:
Hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum 29.02.2012. Mein letzter aktiver Arbeitstag wird der 01.02.2012 sein. Für die restliche Zeit bis zum Ausscheiden am 29.02.2012 werde ich meinen Urlaubsanspruch sowie die angesammelten Überstunden geltend machen. Alle noch darüber verbleibenden Überstunden bitte ich mit der nächsten Gehaltabrechnung auszuzahlen.
Auf dieser Kündigung wurde vom Geschäftsführer Nummer 1 (Hr. Dressel), bei dem ich gekündigt hatte, handschriftlich vermerkt:
„Kündigung erhalten, 30.01.2012 Name K.Dressel, Unterschrift"
Da wir jedoch zwei Geschäftsführer (Nummer 2, B.Krieger) in dieser Firma haben, war ein Gespräch am darauf folgenden Tag (31.01.2012) unumgänglich. Leider verlief dies nicht so reibungslos wie das vom Tag zuvor! Da zum Streit immer zwei gehören, brach ich nach ein paar Minuten das Gespräch mit dem Hinweis dass „ich" gekündigt habe ab. Daraufhin fühlte Hr. Krieger sich wohl so beleidigt, dass er mir 30 Minuten gab meinen Schreibtisch zu räumen und die Firma zu verlassen. Ich sei sofort freigestellt hieß es! Nun gut, lieber ein Schrecken mit Ende dachte ich mir und ließ mir die folgenden Sätze von ihm bestätigen:
Hr. Rodenkirch wird mit sofortiger Wirkung und unter Fortzahlung der jetzigen Bezüge freigestellt. Ort, Datum: 31.01.2012, Name B. Krieger, Unterschrift, Firmenstempel.
Nun ist es so, dass ich froh bin aus dieser Firma heraus zu sein und ich mich auf den neuen Wirkungskreis freue. Doch eine Frage bleibt bei mir offen:
Wenn der Geschäftsführer mich am 31.01.2012 freigestellt hat und das mit dem Schriftstück dass ich oben beschrieben habe, stehen mir dann nicht alle Urlaubstage sowie meine angesammelten „kompletten" Überstunden zur Auszahlung zu?
Hebelt dieses Schriftstück vom 31.01.2012 mit der Angabe, dass ich „unter Fortzahlung der jetzigen Bezüge" sofort freigestellt bin, meine Kündigung vom Vortag aus? D.h. im Bezug auf die in meiner Kündigung angegebene Einbeziehung des Resturlaubs und der Überstunden bis zu meinem Ausscheiden am 29.02.2012. Da es so ein unschönes und abruptes Ende genommen hat, möchte ich nun den mir zustehenden Anteil, d.h. dass mir zustehende Geld „komplett" bekommen.
Mit Spannung erwarte ich Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen