Immobilie von betreuter Tante geerbt

| 14. Oktober 2015 19:22 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe eine Immobilie von meiner verstorbenen Gesetzlich betreuten Tante geerbt in der Sie bis zu Ihrem Tod betreut wurde(Eigentumswohnung).

Sie hatte sonst kein Vermögen und wurde als mittellos von der Betreuung abgerechnet.

Muss ich jetzt mit einer Rückforderung der Staatskasse rechnen????

Zu dem hat sie noch Sozialhilfe empfangen.

14. Oktober 2015 | 21:03

Antwort

von


(1189)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Ja.

Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des § 102 Absatzes 5 SGB XII zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen.

Diese Erbenhaftung ergibt sich aus § 102 SGB XII .

Die selbstständige Erbenhaftung setzt voraus, dass dem Leistungsberechtigten rechtmäßig Sozialhilfe erbracht worden ist.
Der Umfang des gegen den Erben bestehenden Kostenersatzanspruchs ist dabei auf die Kosten der Sozialhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall beschränkt, § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII .
Ferner ergibt sich bereits aus § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII , dass die Haftung auf den Wert des Nachlasses beschränkt ist, also der Erbe nicht die sonstigen im BGB zur Verfügung stehenden Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten ergreifen muss.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 14. Oktober 2015 | 21:35

Ich bedanke mich für Ihre Antwort.

Gilt dieses auch für die Betreuungskosten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Oktober 2015 | 21:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Nein, Betreuungskosten fallen nicht unter die genannte Vorschrift.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 17. Oktober 2015 | 11:13

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