Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ja.
Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des § 102
Absatzes 5 SGB XII zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII
übersteigen.
Diese Erbenhaftung ergibt sich aus § 102 SGB XII
.
Die selbstständige Erbenhaftung setzt voraus, dass dem Leistungsberechtigten rechtmäßig Sozialhilfe erbracht worden ist.
Der Umfang des gegen den Erben bestehenden Kostenersatzanspruchs ist dabei auf die Kosten der Sozialhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall beschränkt, § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII
.
Ferner ergibt sich bereits aus § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII
, dass die Haftung auf den Wert des Nachlasses beschränkt ist, also der Erbe nicht die sonstigen im BGB zur Verfügung stehenden Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten ergreifen muss.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
14. Oktober 2015
|
21:03
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
14. Oktober 2015 | 21:35
Ich bedanke mich für Ihre Antwort.
Gilt dieses auch für die Betreuungskosten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14. Oktober 2015 | 21:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Nein, Betreuungskosten fallen nicht unter die genannte Vorschrift.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth