Sperrfrist durch Auflösungsvertrag?

11. Juli 2007 17:37 |
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Arbeitsrecht


Guten Tag,
ich bin seit einem Jahr in einem Kleinbetrieb tätig (weniger als 5 Festangestellte) und möchte den Betrieb jetzt zum 15. August 2007 verlassen. Mein Arbeitsvertrag läuft ursprünglich vom 15. August 2006 bis 15. Februar 2008.

Mein Arbeitgeber hat mir nun einen Ergänzungsvertrag angeboten, indem das Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einverständnis vorzeitig zum 15. August 2007 beendet wird.
Meine Frage richtet sich nach dem Risiko einer anschließenden Sperrfrist durch die Arbeitsagentur:

1. Sollte ich den Vertrag annehmen oder hat die einvernehmliche Beendigung auf jeden Fall eine Sperrfrist zur Folge?
2. Beträgt die Sperrfrist grundsätzlich 12 Wochen oder ist dies variabel?
3. Ist es sinnvoll darauf hinzuwirken, dass mir mein Arbeitgeber kündigt, damit ich die Sperrfrist vermeide?
4. Gibt es überhaupt (sinnvolle) Alternativen, wenn mein Arbeitgeber eine Kündigung ablehnt und auf dem Ergänzungsvertrag besteht (eine Weiterbeschäftigung im Betrieb ist für mich ausgeschlossen)?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn der von Ihnen erwähnte Ergänzungsvertrag keinen anderen Inhalt hat, als dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses verkürzt wird, ist dies kein Ergänzungsvertrag, sondern ein Auflösungsvertrag. Ein Auflösungsvertrag hat eine Sperrzeit nach § 144 SGB III zur Folge, die in der Regel 12 Wochen beträgt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Sperrzeit aber auch verkürzen, vgl. § 144 Absatz 3 SGB III . Hierfür bestehen in Ihrem Fall jedoch keine Anzeichen.

Arbeiten Sie darauf hin, dass Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, so heißt das nicht automatisch, dass keine Sperrzeit eintritt. Vor allem dann nicht, wenn Sie aus Gründen gekündigt werden, die in Ihrer Person liegen.

In Ihrer Konstellation ist in Bezug auf die Sperrzeit nicht dazu zu raten, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Sie können aber z.B. eine Abfindung vereinbaren, die Ihnen dabei hilft, die Sperrzeit finanziell zu überbrücken. Werden Sie z.B. aus betrieblichen Gründen gekündigt tritt keine Sperrzeit ein, vorausgesetzt natürlich, dies war nicht vorher abgesprochen um die Sperrzeit zu vermeiden.

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis von sich aus lösen wollen, werden Sie wohl mit der Sperrzeit leben müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -

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