Zaunbau/Zerstörung

6. Oktober 2015 12:48 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag.

Bitte um kurze Einschätzung zu folgendem Sachverhalt: es besteht bei uns Rechtseinfriedungspflicht und somit ist unser Nachbar für die Errichtung der Einfriedung zuständig. Er weigert sich bisher, aber wir haben dennoch versucht eine gemeinsame Lösung zu erreichen. Da dies nicht funktioniert, möchten wir den Zaun nun- zur not auch gerichtlich - einfordern. Da unser Nachbar ein Wegerecht über unser Grundstück hat, müssten Zaun + Tor errichtet werden.

Können wir trotz dem Vorhaben einen Zaun einzufordern bereits jetzt einen Sichtschutzzaun (der nur einen Teil der Grenze abtrennen würde) aufstellen oder schmälert dies unsere Chancen, dass der Nachbar einen Zaun bauen muss?

Weiterhin ist die Grundstücksgrenze leider nicht eindeutig (keine Grenzsteine mehr vorhanden). Wir haben vor einigen Tagen Pfosten für beschriebenen Sichtschutz einbetoniert. Der Nachbar hatte nun behauptet, dass diese auf seinem Grundstück stehen (und hat hier vermutlich auf Grund neu aufgetauchter Pläne Recht) und uns eine Frist zum Rückbau gestellt. Vor Ablauf der Frist hat er die Pfostenhalter und darunter stehende Mauer mit einem Hammer zerstört. Könnten wir Ihn wegen Sachbeschädigung anzeigen oder ist dies nicht möglich, wenn es sich tatsächlich um sein Grundstück handelt?

Vielen Dank.

6. Oktober 2015 | 13:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

Können wir trotz dem Vorhaben einen Zaun einzufordern bereits jetzt einen Sichtschutzzaun (der nur einen Teil der Grenze abtrennen würde) aufstellen oder schmälert dies unsere Chancen, dass der Nachbar einen Zaun bauen muss?

Selbst wenn Sie den Zaun bereits teilweise selbst fertigstellen, heißt dies nicht, dass Sie auf alle weiteren Rechte bezüglich des Zaunes verzichten. Der Nachbar steht auch weiterhin in der Pflicht, den Zaun entsprechend fertig zu stellen.


. Könnten wir Ihn wegen Sachbeschädigung anzeigen oder ist dies nicht möglich, wenn es sich tatsächlich um sein Grundstück handelt?

Das ist eine rechtliche nicht ganz so einfache Frage, da es maßgeblich darauf ankommt, ob die Pfosten bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind:

§ 94 BGB :

"Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen."

Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine Anzeige erfolgsversprechend, wobei in jedem Fall auch zivilrechtlich vorgegangen werden kann, wenn der Nachbar vorsätzlich und mit Schädigungsabsicht ohne Not die Pfosten mutwillig zerstörte und diese sonst noch hätten gebraucht werden können.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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