Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst stellt sich die Frage der Wirksamkeit der Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses.
Bei mehreren sich anschließenden befristeten Arbeitsverhältnisse wird alleine geprüft, ob das letzte Arbeitsverhältnis rechtswirksam befristet wurde.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG
ist die Erprobung eines Arbeitsnehmers ein anerkannter Befristungsgrund. Die Frage hier ist nun jedoch, ob nach 12 monatiger Betriebszugehörigkeit noch von der Notwendigkeit einer Erprobung ausgegangen werden kann. Das wäre dann zulässig, wenn der Einsatz an einem neuen Arbeitsplatz erfolgt und hier andere Fähigkeiten des Arbeitnehmers erprobt werden sollen. Leider schreiben Sie nur, dass sich die Tätigkeit veränderte. Zudem erhöhte sich die Stundenzahl auf Vollzeit und auch das Gehalt. Damit gehe ich davon aus, dass Sie nunmehr nicht mehr wie früher als Werkstudent sozusagen als Aushilfe eingestellt waren, sondern nun „reguläre" Arbeit leisteten, so dass eine erneute Befristung durchaus zulässig sein könnte.
Bei der Frage der Probezeit gilt letztendlich leider dasselbe. Es liegt eine rechtliche Unterbrechung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse vor. Die Vorbeschäftigung wäre nur dann auf die Probezeit anzurechnen, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten bestehen würde. Dies ist dann wieder dieselbe Argumentation wie oben.
Damit ergibt sich hier leider erstmal kein eindeutiges Ergebnis: war eine erneute Erprobung aufgrund der Tätigkeit nicht erforderlich, dann wäre die Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam. Weiter wäre dann auch die Kündigung unwirksam, bzw. am KSchG zu messen, weil Sie nicht mehr innerhalb der Probezeit wären. Zudem würde Ihnen dann auch ein Anspruch auf die Sondervergütung zustehen.
Für eine endgültige Klarheit müssten Sie wohl Kündigungsschutzklage erheben und beantragen festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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