Mietnachforderung nach Auszug

9. Juli 2007 21:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben unsere Wohnung ordentlich gekündigt, sind jedoch nach Absprache mit dem Vermieter mehr als einen Monat vorher ausgezogen (September 06). Wir haben durch eigenes Engagement einen potentiellen Nachmieter für diese Wohnung gesucht und gefunden. Der Vermieter war mit dieser Person einverstanden. Unter Zeugen bekundete er daraufhin, dass er uns die letzte Monatsmiete (Oktober 06) erlässt.
Nach 9 Monaten (Juni 07 - und erst nach unserer Aufforderung bezüglich der Betriebskostenabrechnung und Kautionsrückzahlung) teilte er uns mit, dass die Nachvermietung doch nicht zustande kam. Er hat daraufhin die Oktobermiete von der hinterlegten Kaution abgezogen.
Unsere Frage: Hat der Vermieter dazu das Recht? Wir wissen, dass für Mietansprüche eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt. Hätte uns der Vermieter aber nicht eher zur Zahlung der Oktobermiete mahnen müssen? Wir werfen ihm eher vor, dass er die gesamte Kaution behalten wollte und sich aus diesem Grund nicht meldete. Er behauptet, er hätte unsere neue Adresse verlegt.
Welchen Stellenwert hat in diesem Zusammenhang die mündliche Zusage unter Zeugen?

9. Juli 2007 | 22:00

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn der Vermieter Sie nachweislich schon zum Ablauf des Septembers aus dem Mietverhältnis entlassen hat, kann er für den Oktober natürlich auch keine Miete mehr verlangen oder mit der Kaution verrechnen.

Das Problem, welches ich sehe, liegt darin, daß Sie nichts Schriftliches haben, sondern nur einen Zeugen.

Der Vermieter wird, sollten Sie vor Gericht gehen, nun sicherlich behaupten, daß er mit einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages nur unter der Bedingung einer erfolgreichen Nachvermietung einverstanden gewesen ist.

Ob sich Ihr Zeuge nun, 2 Jahre danach, noch so genau an den genauen Wortlaut des Gespräches erinnern kann, ist zumindest riskant - für eine gerichtliche Auseinandersetzung bestünde daher ein erhebliches Prozeßrisiko.

Gleichwohl ist es durchaus einen Versuch wert, den Vermieter unter Hinweis auf den Zeugen auf seine damalige Aussage hinzuweisen, und der Verrechnung mit der Kaution zu widersprechen.

Möglicherweise gibt der Vermieter, auf ein anwaltliches Schreiben hin, dann auch nach, ohne daß es einer Klage bedarf.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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