Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen. Die Frage darf ich nach den von ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten.
Ihr Verhältnis zum Eigentümer beziehungsweise Vermieter ist im Mietvertrag geregelt. Sofern in diesen Mietvertrag nichts über die Parkmöglichkeiten geregelt ist, besitzen sie auch keine direkten vertraglichen Ansprüche auf die Einflussnahme in Bezug auf die Parkmöglichkeiten auf diesem Parkplatz.
Theoretisch wäre es vorstellbar, dass der Vermieter, wenn im Mietvertrag keine ausdrückliche Zusagen hinsichtlich der Nutzung der Parkflächen vereinbart sind, Ihnen überhaupt keine Parkflächen zur Verfügung stellen muss.
Aus diesem Grund, ist es auch dem Vermieter rein juristisch alleine überlassen, wie er die Parkflächenvergabe Ihnen beziehungsweise ihren Kunden oder aber eben gegenüber Dritten regelt.
Sofern es eine mündliche Absprache zu Nutzung gibt, könnten sie einen Anspruch herleiten, hier bestehen jedoch erhebliche Beweis- und möglicherweise Formschwierigkeiten. Werden die Kundenparkplätze bereits schon seit jeher von ihnen und dem anderen Geschäft genutzt und der Vermieter hat ihnen ausdrücklich und ihnen alleine das Nutzungsrecht eingeräumt, so könnte hier eine Art Übung bestehen. Die tatsächliche Nutzung und die Kennzeichnung als Kundenparkplatz, könnten Ihnen hier einen Anspruch gegen den Vermieter geben, dass dieser die Parkplätze auch tatsächlich für ihre Kunden freihält.
Es wäre jedoch vor allem nachzuprüfen, ob die Darstellung der Parkplätze als Kundenparkplätze nur eine freiwillige Leistung des Vermieters ist, zu der er nicht verpflichtet ist oder eben mit der Zeit eine vertragliche Leistung geworden ist. Nur im Letzteren Fall hätten sie die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche oder auch eine Minderung geltend zu machen. Gleichzeitig müssen sie die Schäden sowie auch das parken unberechtigter Dritter nachweisen können.
Sofern die Parkplätze jedoch im Mietvertrag genannt sind, haben sie einen berechtigten Anspruch auf die Nutzung und auch einen Anspruch gegen den Vermieter, diese zur Verfügung zu stellen. Im Zweifel müsste dann der Vermieter auch dafür sorgen, dass die Parkplätze nutzbar sind. Ansonsten wäre eine Minderung der Mietzahlung möglich. Ob sie zusätzlich dann noch Schadenersatz aufgrund des Wegbleibens von Kunden verlangen können, ist vorerst fraglich und hier nicht zu beurteilen.
Nach meiner Auffassung sollten Sie den Vermieter noch einmal mit der Lage der Dinge konfrontieren und ihm möglicherweise auch in Aussicht stellen, dass sie den Mietvertrag kündigen, sofern dies auch gewollt ist. Ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt aber die Nutzung der Parkfläche durch Dritte grundsätzlich nicht her, es sei denn, die Parkflächen sind Vertragsbestandteil und ohne die Parkflächen wäre eine Nutzung und ein Betreiben des Geschäfts nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne für Nachfragen zur Verfügung. Meines Erachtens lässt sich die Angelegenheit in diesem Fall durch ein persönliches Gespräch möglicherweise schneller klären, da die rechtliche Situation, zumindest nach ihren Angaben unsicher ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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