Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Fraglich ist aus meiner Sicht, ob Sie vertraglich verpflichtet waren, dem Käufer ein mit einer (wartungsfreien) Steuerkette ausgerüstetes Fahrzeug zu liefern.
Bejaht man dies, ist das Fahrzeug, das Sie dem Kunden geliefert haben, ohne Weiteres mangelhaft, weil es keine Steuerkette, sondern einen herkömmlichen Zahnriemen hat (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
).
Auf diesen Mangel könnte der Käufer m. E. auch einen Rücktritt vom Kaufvertrag stützen. Insbesondere könnten Sie wohl nicht mit Erfolg argumentieren, Ihre in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung sei nur unerheblich und deshalb sei ein Rücktritt ausgeschlossen. Denn der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert regelmäßig die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11
).
II. Nach Ihrer Schilderung gehe ich allerdings nicht davon aus, dass Sie dem Käufer zur Lieferung eines Fahrzeugs mit Steuerkette verpflichtet waren.
Denn Sie haben dem Käufer – etwas vereinfacht gesagt – nicht versprochen, dass das Fahrzeug, für das er sich interessierte, über eine Steuerkette verfügt. Vielmehr konnten Sie die entsprechende Frage des Käufers nicht beantworten, sondern mussten sich erst selbst im Internet informieren. Die dabei erlangten Informationen haben Sie an den Käufer weitergegeben, indem Sie ihm eine im Internet veröffentlichte – dem Käufer bereits bekannte – Tabelle zugänglich gemacht haben.
Bei dieser Sachlage kann man meines Erachtens nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgehen. Aus meiner Sicht liegt vielmehr lediglich eine sogenannte Wissenserklärung vor.
Die Dinge liegen damit in etwa so, wie wenn Sie einem Käufer erklären, ein Fahrzeug sei "laut Vorbesitzer" unfallfrei: Auch in diesem Fall geben Sie lediglich – für den Käufer erkennbar – Wissen weiter; sie versprechen ihm dagegen nicht, er erwerbe ein unfallfreies Fahrzeug (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 12.03.2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20253/05" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 253/05: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" be...">VIII ZR 253/05</a>).
Natürlich haften Sie als Verkäufer in den in Rede stehenden Konstellationen, wenn Sie Wissen falsch weitergeben. Das ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil Sie dem Käufer die Tabelle so, wie Sie sie vorgefunden haben, zugänglich gemacht haben.
III. Insgesamt gehe ich deshalb davon aus, dass das verkaufte Fahrzeug nicht deshalb mangelhaft ist, weil es mit einem Zahnriemen statt mit einer Steuerkette ausgestattet ist.
Etwas anderes kann m. E. nur gelten, wenn Sie mit dem Käufer – sei es schriftlich oder mündlich – vereinbart haben, dass er ein Fahrzeug mit Steuerkette erwirbt. Davon gehe ich nach Ihrer Schilderung aber nicht aus.
Ein Mangel ließe sich deshalb allenfalls annehmen, wenn der Zahnriemen bereits überaltert war, als dem Käufer das Fahrzeug übergeben wurde. Dieser Gesichtspunkt bedarf aber keiner Vertiefung. Denn auf diesen Mangel könnte der Käufer einen Rücktritt vom Kaufvertrag schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil er Ihnen keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat (vgl. § 323 Abs. 1 BGB
).
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Danke Ihnen für die Infos...
Ich habe defintiv es selber nicht gewusst und deshalb im Internet recherchiert. Und auch im Vertrag ist nichts geschrieben oder zugesichert von Steuerkette oder ähnlich... bzw versprochen worden.
Eine Frage noch...
In der Annonce stand Fahrzeug Scheckheft gepflegt mit letztem Service bei .... und Fotos vom Scheckheft usw...
Kann mir dadurch ein Strick gedreht werden weil laut Wartungsplan eventuell ja der zahnriemen fällig gewesen wäre ? wegen dem Alter ?
Nur weil ein Serviceheft dabei war ? wo aber nicht drauf stand das jemals ein Zahnriemen gewechselt wurde oder war ?
vielen Dank für die schnelle Beantwortung...
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Fahrzeug ist rechtlich gesehen "scheckheftgepflegt", wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten im Wesentlichen durchgeführt und dokumentiert worden sind. Das Fahrzeug muss dagegen nicht lückenlos nach Herstellervorgaben gewartet worden sein (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 23.05.2005 – 17 O 394/04
).
Allein die Tatsache, dass der Zahnriemen nicht turnusgemäß gewechselt wurde, schließt deshalb nicht aus, dass Sie – wie versprochen – ein "scheckheftgepflegtes" Fahrzeug veräußert haben. Von einem "scheckheftgepflegten" Fahrzeug kann erst dann keine Rede mehr sein, wenn mehr als einzelne vom Hersteller vorgegebene Wartungsarbeiten unterblieben sind.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt