Kündigungsfristen als Angestellter bei Siemens

26. August 2015 10:50 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Zusammenfassung

Kann ich als außertariflicher Angestellter bei Siemens eine kürzere Kündigungsfrist als die vertraglich festgelegten 3 Monate zum Monatsletzten durchsetzen, um meine Auswanderung in die USA flexibler gestalten zu können?

Die Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag ist verbindlich und kann grundsätzlich nicht einseitig verkürzt werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit, mit Ihrem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung zu schließen. Eine andere Möglichkeit wäre eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB). "Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann." Es findet also eine Interessenabwägung statt zwischen Ihrem Interesse an der Auswanderung und dem Interesse Ihres Arbeitsgebers daran, dass Sie als Ingenieur Ihren Vertrag erfüllen.

Ich bin außertariflicher Angestellter bei Siemens. Meine vertragliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsletzten.

Ich bereite momentan unsere Auswanderung nach USA vor (meine Familie ist bereits umgezogen, ich verkaufe momentan noch unser Haus und bereite die Verschiffung der Möbel vor), daher möchte ich - um zeitlich flexibler zu sein - möglichst kurzfristig kündigen.

Kann ich eine kürzere Kündigungsfrist durchsetzen? Wie kurzfristig?


Bitte nur Antworten, wenn die Antwort verbindlich ist. Rückfragen gern.

Danke

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben die Möglichkeit, früher zu kündigen und zwar nach § 314 BGB aus wichtigen Grunde.

Dort steht aber folgender Satz: "Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann."

Es findet also eine Interessenabwägung statt zwischen Ihrem Interesse an der Auswanderung und dem Interesse Ihres Arbeitsgebers daran, dass Sie als Ingenieur Ihren Vertrag erfüllen, also dem Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, nachkommen.

Bei einer solchen Kündigung setzen Sie sich der Gefahr des Schadensersatzes aus, der Ihrem Arbeitsgeber durch die Kündigung entstehen könnte.

Wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet, wird diese Interessenabwägung vom Arbeitsgericht vorgenommen werden.

Daher bietet es sich eher an, einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Fazit:

Sie können kündigen, müssen aber mit entsprechenden Reaktionen Ihres Arbeitgebers rechnen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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