Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst stellt sich tatsächlich die Frage, welches Recht anwendbar ist und sodann die weitere Frage, in welchem Land die Geltendmachung erfolgen muss. Möglich ist nämlich auch die Konstellation, dass in Slowenien nach deutschem Recht geklagt werden muss oder umgekehrt.
Welches Recht anwendbar ist, regelt die Rom-I-Verordnung. Nach Art. 3 der VO kann zwischen den Vertragsparteien eine Rechtswahl getroffen werden. Dies muss jedoch ausdrücklich erfolgen. Ich gehe davon aus, dass eine solche Rechtswahl zwischen Ihnen nicht getroffen wurde. Ist das der Fall, regelt Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der VO, dass Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da Sie Verkäufer sind, ist also deutsches Recht anzuwenden.
Welches Land letztendlich zuständig ist, richtet sich nach der EuGVVO. Auch dies richtet sich in erster Linie nach dem Wohnsitz. Zuständig ist der Mitgliedsstaat, in dem die Beklagte ihren Wohnsitz hat, Art. 4 EuGVVO
. Das wäre dann Slowenien. Hierzu gibt es jedoch ebenfalls Ausnahmen, die in Art. 7 EuGVVO
geregelt sind. Unter anderem käme eine Klage in Deutschland in Betracht, wenn sich hier der Erfüllungsort, und zwar in Bezug auf die Geldzahlung, befände. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Vertrag zu erfüllen ist. Dies hängt wiederum davon ab, um welche Art von Schuld es sich handelt. Bei einer Geldschuld handelt es sich um eine qualifizierte Schickschuld, bei der der Erfüllungsort nach § 270 Abs. 4
, 269 Abs. 1 BGB
der Wohnsitz des Schuldners ist. Eine andere in der EuGVVO enthaltene Ausnahme ist für Ihren Fall nicht ersichtlich, so dass der Anspruch tatsächlich in Slowenien, aber nach deutschem Recht, geltend gemacht werden müsste.
Ein europäisches Mahnverfahren wäre möglich. Jedoch ist hier, im Gegensatz zum deutschen Mahnverfahren, wo sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Wohnsitz des Antragstellers richtet, nach Art. 6 EuMahnVo i.V.m. mit der EuGVVO das Gericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig, also ebenfalls Slowenien. Das Mahnverfahren müsste also in Slowenien, in der dort zulässigen Sprache eingeleitet werden. Genau deshalb wird das europäische Mahnverfahren auch kritisiert und kaum angewandt.
Die beste Möglichkeit wäre daher wohl tatsächlich, einen Anwalt vor Ort zu beauftragen, der den Anspruch für Sie entweder dann im europäischen Mahnverfahren in Slowenien oder mit einem Klageverfahren durchsetzt. Hierbei sollte es sich möglichst um einen Anwalt handeln, der deutsch spricht und Kenntnisse im deutschen Recht hat. Der Ablauf wird ebenso wie hier in Deutschland sein. Zunächst sollte die Käuferin noch einmal außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert werden. Anschließend kann die gerichtliche Geltendmachung erfolgen.
Sie sollten sich genau überlegen, ob es die Sache wert ist, diesen Aufwand zu betreiben. Zu den Anwaltskosten kommen möglicherweise noch Übersetzungskosten etc. dazu. Da darüber hinaus deutsches Recht Anwendung findet, müsste sich ein Gericht möglicherweise erst in dieses Recht einarbeiten, was wiederum mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein kann. Zwar hätte die Käuferin diese Kosten im Falle Ihres Obsiegens zu tragen, allerdings kann nicht abgeschätzt werden, inwieweit diese zahlungsfähig ist. Zahlt die Schuldnerin nicht freiwillig, müsste also zudem in Slowenien die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Hallo,
danke für die Antwort, in der Tat klingt das nach sehr viel Aufwand.
Habe ich das folgende nun richtig heraus gelesen:
- ich könnte einen slowenischen Anwalt beauftragen, zunächst einfach eine Zahlungsaufforderung zu erstellen und hoffen, dass die Käuferin dann einknickt? Das wäre ja wahrsch. noch relativ preiswert.
Ich wäre sehr glücklich, wenn Sie noch eine ganz grobe Einschätzung zur Sach- und Beweislage (gerne unverbindlich) geben könnten, d.h. wie meine Chancen stehen würden im Falle eines Prozesses.
Vielen Dank und ein schönes Wochenende für Sie!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Wenn Sie einen slowenischen Anwalt finden, der sich mit deutschem Recht auskennt, können Sie das tun. Die Frage ist lediglich, ob das Preis-Leistungs-Verhältnis noch stimmt.
Zur Sachlage kann ich Ihnen sagen, dass Sie einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Sie haben daher selbstverständlich auch ein Recht auf den Kaufpreis und können diesen, notfalls gerichtlich, geltend machen. Allerdings kenne ich mich im Ablauf slowenischer Gerichtsverfahren nicht aus und kann Ihnen daher diesbezüglich keine Einschätzung geben.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin