Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist aus der Fragestellung nicht ersichtlich, wie groß das Gartenhaus ist und ob es zum Beispiel zum Aufenthalt von Menschen dient oder gar unterkellert ist. Ich unterstelle aber einmal, dass es sich um eine "normale" kleinere Gartenlaube aus Holz oder einem ähnlichen Material handelt.
Grundsätzlich ist auch nach der Bayerischen Bauordnung ein Grenzabstand von in der Regel 3 m einzuhalten (Art. 6 Abs.1 BayBO). Von dieser Maßgabe kann allerdings bei unbedeutenden oder untergeordneten Gebäuden abgewichen werden (Art. 6 Abs. 8 BayBO). Sonderregeln gibt es für Garagen (wie bei Ihnen selbst), die bis zu einer gewissen Grundfläche direkt an die Nachbargrenze gebaut werden dürfen. Wenn es sich bei dem Gartenhaus um ein solches untergeordnetes Gebäude im Sinne Art. 6 Abs. 8 BayBO handeln würde, wäre die Errichtung auch in der grundsätzlich freizuhaltenden Abstandsfläche zulässig.
Auch ein zulässiges Gebäude darf allerdings bei der Errichtung nicht zu einer Substanzbeeinträchtigung Ihres Eigentums führen. Aus § 906
, § 907
und § 1004 BGB
ergeben sich entsprechende Rechtsnormen, die hier möglicherweise zur Anwendung kommen können und die Ihnen ein Recht geben können, eine eingetretene oder möglicherweise noch eintretende Gefährdung oder Beeinträchtigung der Bausubstanz Ihrer Garage zu verhindern.
Es kann aus meiner Sicht nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch die Holzlagerung etwa Feuchtigkeit sammelt oder Schmutz auftritt, die die Bausubstanz der Garage zumindest äußerlich beeinträchtigen kann. Sie haben auch beschrieben, dass Ihr Nachbar das Dichtmaterial auch an Ihre Garagenwand aufgebracht hat. Auch dies müssen Sie aus meiner Sicht nicht dulden, da hierdurch bereits eine Eigentumsverletzung eintritt, die möglicherweise auch nicht mehr "unbedeutend" ist (was jedoch freier richterlicher Einschätzung unterliegt). Sie können nach meiner Einschätzung deshalb jedenfalls den unmittelbaren Anbau an Ihre Garagenwand durchaus untersagen und einen Rückbau verlangen.
Dies können Sie zunächst außergerichtlich mit Fristsetzung verlangen und falls dies ignoriert wird auch durch Klage beim Amtsgericht geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Gartenhaus an Garagenwand
4. Juli 2007 21:26 |
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Nachbarschaftsrecht
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Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.
Unsere Garagenwand bildet die Grenze zum Nachbargrundstück.
Der Nachbar hat vor 2 Jahren ein Gartenhaus mit ca 0,5 m Abstand zur Garagenwand erreichtet.
Jetzt lagert der Nachbar Holz in diesem Zwischnraum.
Damit das Holz nicht nass wird hat er das Dach des Gartenhauses verlängert und es schließt jetzt bündig an unsere Gargenwand.
Den Übergang Garagenwand/Hüttendach hat er mit einem schwarzen Dichtmaterial wasserdicht gemacht. Diese schwarze Dichtmasse klebt jetzt auf der Garagenwand.
Darf er das ohne bei mit nachzufragen?
Kann ich Ihn zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auffordern?
P.S. Wir befinden uns in Bayern
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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