Eine Familie aus fünf Personen hat einen Flug in die USA gebucht. Es besteht eine Ganzjahres-Rücktrittsversicherung bei der Europäischen Reiseversicherung ERV.
Auf dem Weg vom Check-In zur Sicherheitskontrolle erleidet die 14-Jährige Tochter eine Kreislaufschwäche. Der Vater fährt mit dem Kind zum Arzt, die restlichen Familienmitglieder fliegen in die USA. Der Arzt diagnostiziert absolute Flugunfähigkeit.
Laut Fluggesellschaft wurde der Flug für Tochter und Vater dadurch kostenpflichtig storniert, laut Versicherungsbedingungen der Rücktrittskostenversicherung wurde die Reise lediglich abgebrochen, da die Flugreise mit dem Check-In begonnen hatte.
Bei Vorabend-Check-In beginnt die Reise erst mit dem Durchschreiten der Sicherheitskontrolle.
Die Fluggesellschaft ist der Meinung, dass die Flugreise beginnt, wenn der Fluggast das Flugzeug nicht mehr verlassen kann. Der Vater hätte aber, da laut Bedingungen der Fluggesellschaft das Ereignis VOR Flugantritt stattfand, die Reise umbuchen können.
Will sagen, der Vater lässt das Kind am Boden liegen und bucht zuerst am Schalter die Flüge um, dann fährt er erst zum Arzt.
Frage: wie ist die Rechtslage?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Leider geht die herrschende Rechtsprechung und über wiegende Literaturmeinung tatsächlich davon aus, dass der Reiseantritt mit dem eichecken beginnt; anders sei dies nur beim online-check-in (vergl. AG München, Urteil vom 30.10.2013, AZ. 171 C 18960/13
).
Daher spricht einiges für die Annahme des Reiseabbruchs.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller1. August 2015 | 11:49
Sehr geehrter Herr Steinigen, vielen Dank!
Was ist mit der Airline?
Die Information des Vaters an den Mitarbeiter: "meine Tochter kann nicht fliegen, wir möchten später nachfliegen" gilt nicht als Umbuchungswunsch, der aufgrund der Situation aber nicht beendet werden konnte?
Es kann ja nicht wirklich erwartet werden, dass der medizinische Notfall außer Acht gelassen wird, nur um die Umbuchung rechtzeitig durchführen zu können.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt1. August 2015 | 14:10
ME besteht auch gegen die Airline kein Anspruch, da auf Grund der verständlichen Situation gerade keine Umbuchung vorgenommen wurde. Es kommt dabei nicht auf Verschulden o. ä. an, sondern nur auf das Ergebnis.
Daher kann wohl allenfalls auf Kulanz gehofft werden.