Sehr geehrter Fragender,
die Errichtung eines Spielplatzes stelt keinen Mangel dar.
Selbst wenn IHnen bei Abschluss des Mietvertrage die Errichtung nicht bekannt war und Sie nicht darauf hingewiesen wurden, so muss man in Wohngebieten hiermit rechnen. Soe urteilte des LG Berlin (Beschluss vom 2.3.04 - 64 S 423/03
), da das Vorhandensein von Spielplätzen sozialadäquat ist.
Sie hätten diesbezüglich ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass Sie dieses auf keinen Fall wollen der konkret danach gefragt haben.
Sollte dieses nicht der Fall sein, so liegt keine Verletzungshandlung vor.
Es bestehen zwar immer Möglichkeiten, dass das andere Richter anders sehen als in Berlin, doch sind die Erfolgsaussichten eher gering.
Ich hoffe, Ihnen ersteinmal weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Danke für die Info. Gleichwohl geht es ja nicht, darum daß der Spielplatz an sich ein Mangel ist, vielmehr beklage ich, daß eine erhebliche Baumaßnahme/Veränderung des unmittelbaren Wohnumfeldes, um die der Makler hätte wissen müssen, verschwiegen wurde. Ändert das nicht den Blcikwinkel/Sachverhalt? Danke, LA
Sehr geehrter Fragender,
Ihnen steht ein Recht auf Minderung der Provision nur zu, wenn der Makler mangelhaft gehandelt hat, also Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen/verletzt hat. Daher ist eben fraglich, ob der Makler von sich aus eine Hinweispflicht verletzt hat.
Oder eine Anfechtung gegeben ist, wenn Sie vorsätzlich getäuscht wurden.
Beides trifft hier nicht zu, da die Vermittlung des Mietobjektes an sich und das Mietobjekt selber nicht mangelhaft waren.
Wie gesagt, anders würde es aussehen, wenn Sie den Makler bewusst darauf hingewiesen haben und er daraufhin trotzdem das Objekt vermittelt hätte - ohne Hinweis.
Eine Hinweispflicht ist hier nicht begründet, sodass er m.E. nicht in Anspruch genommen werden kann. Auch nicht für bauliche Zusatzmaßnahmen.
Ich weise nocheinmal darauf hin, dass Gerichte das immer auch unterschiedlich beurteilen können, da es letztendlich keine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGHs hierzu gibt.
Falls Sie dennoch dagegen vorgehen wollen, würde ich mich über eine Beauftragung freuen. Sie können mich über Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter