Angestellt in eigener GbR - Krankengeldbezug

27. Juli 2015 23:15 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Hallo.

Gemeinsam mit einem Partner führe ich eine (kleine) GbR. Den GbR-Vertrag schrieben wir so um, dass mein Tätigkeitsbereich der Geschäftsführung zum Teil beschränkt ist.
Ich bin -was nicht die Aufgaben der Geschäftsführung als solches anbelangt, sondern Dienstleitungen- über die GbR angestellt (3/4-Stelle). AN- und AG-Beiträge zur SV werden regulär abgeführt (ich bin pflichversichert in der GKV), die Lohnsteuer nicht (wird im Rahmen des Gesellschaftervertrages nach der Gewinnausschüttung berechnet).
Nun war ich aktuell beim Arzt -> Nerv geklemmt -> Nerventzündung -> längere Heilungsphase (meiner Aufgabe als Gesellschafter muss ich so gut wie möglich, jedoch in eingeschränktem Umfang, nachkommen ... meinem Job als Angestellter im Sinne der Dienstleistung kann ich für voraussichtlich 8 Wochen zzgl evtl Kurmaßnahme im Anschluss nicht nachkommen)
Erhalte ich regulär Krankengeld?
Die GKV ist die TK;

Danke und freundliche Grüße



Einsatz editiert am 29.07.2015 08:43:50

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ohne genaue Kenntnis der Verträge kann hier nur eine Prognoseabgegeben werden:

Lediglich in Ausnahmefällen kann ein GbR-Gesellschafter versicherungspflichtig beschäftigt sein. Das ist der Fall, wenn der Gesellschafter unabhängig von seiner Gesellschafterstellung in Abhängigkeit von der Gesellschaft

a. Arbeit für diese leistet und
b. wie ein echter Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist.

Da hilft auch die Umschreibung des Gesellschaftervertrages wenig, denn das ist nur ein Kriterium bei der Abgrenzung Selbständig/Unselbständig.

Wenn Sie normaler GBR-Gesellschafter mit 50 % am Kapital und Gewinn beteiligt sind, ist der Arbeitsvertrag und damit der Krankengeldanspruch hinfällig.

Es kommt daher auf eine Gesamtbetrachtung (Einzelfallentscheidung) an. Diese wird im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV durch die deutsche Rentenversicherung festgestellt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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