Zwei BGB-Gesellschaften (GbR) mit identischen Gesellschaftern

4. Juli 2015 14:37 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist die Gründung einer zweiten GbR mit identischen Gesellschaftern möglich?

Ja, die Gründung einer zweiten GbR mit identischen Gesellschaftern ist möglich. Es handelt sich dabei um zwei rechtlich getrennte Gesellschaften. Allerdings ist es wichtig, eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, insbesondere wenn beide Gesellschaften am gleichen Ort tätig sind. Daher sollte ein unterscheidbarer Zusatz zur Geschäftsbezeichnung gewählt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Partner und ich haben eine GbR gegründet (2008). Diese haben wir 2012 auf den Status ruhend stellen lassen. Sie besteht folglich gewerberechtlich immer noch. Abmelden wollten wir diese nicht. Nun würden wir gerne eine neue GbR gründen. Diese zweite GbR würde genauso heißen wie die erste und auch die identischen Gesellschafter enthalten. Beide Gesellschaften wären gewerblicher Art.

Nun unsere Frage: Ist die Gründung einer zweiten GbR mit identischen Gesellschaftern möglich?

Vielen Dank für Ihre Antwort

4. Juli 2015 | 16:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Gründung einer weiteren GbR mit den gleichen Gesellschafter ist möglich. Es handelt sich dann um eine gesonderte GbR mit einem gesonderten Vermögen, wobei auch hier beide Gesellschafter persönlich haften.

2. Da es sich bei der GbR nicht um eine Firma im Sinne von § 17 HGB handelt, stellt der Name der GbR eine Geschäftsbezeichnung dar. Die Grundregeln des Firmenrechtes nach §§ 18 ff HGB gelten daher nicht. Insoweit finden die Regelungen des HGB zur Firmenklarkeit, Firmenwahrheit, Firmenausschließlichkeit etc. auf das Verhältnis der beiden GBRs keine Anwendung.

3. Gleichwohl ist es bei der GbR erforderlich, wenn diese am gleichen Ort wie die bestehenden GBR auftritt, dass eine Verwechslungsgefahr vermieden wird. Neben der Angabe der Namen der Gesellschafter wäre daher ein Zusatz zur Geschäfsbezeichnung zu wählen, um eine Unterscheidbarkeit von der bereits bestehenden GbR zu gewährleisten. Zwar droht aufgrund der Personenidentität der Gesellschafter keine Abmahnung aufgrund des gleichen Namens, jedoch ist es für den Wirtschaftsverkehr erforderlich, dass die jeweiligen GBR unterscheidbar ist. Diese Anforderung gilt umso mehr, als die beiden Gesellschaften am gleichen Ort tätig sind.

4. Sind die beiden Gesellschaften an unterschiedlichen Orten tätig, wird bereits der Sitz der jeweiligen Gesellschaft für eine ausreichende Unterscheidung sorgen.

5. Im Ergebnis können Sie eine weitere GBR mit den gleichen Gesellschaftern gründen, sollten zur Vermeidung einer Verwechslung in der Geschäftsbezeichnung einen unterscheidbaren Zusatz wählen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juli 2015 | 17:06

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch eine Nachfrage: Sie sagten, dass es möglich ist zwei GbR zu gründen, sie müssten nur unterscheidbar sein. In der Tat ist dies schwierig, da die beiden GbR sogar dieselbe Adresse hätten. Wie können wir die Unterscheidbarkeit sicherstellen? Die erste GbR besteht nur aus unseren beiden Nachnamen. Beispiel Müller und Meier GbR. Würde es nun ausreichen, wenn wir der zweiten GbR einen Fantasynamen voranstellen. Beispiel: Fantasynamen - Müller und Meier GbR.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Juli 2015 | 17:34

Vielen Dank für die Rückmeldung.

In der Tat können Sie einen Fantasienamen einfügen. Oder Sie ergänzen bei der neuen GBR einen II oder 2 um eine Unterscheidung herbeizuführen.

Wichtig ist, dass eine Verwechslung für Kunden oder Auftraggeber vermieden, da ansonsten Schadensersatzansprüche denkbar wären.

Zwar ist das Schadenspotential gering, wenn bei GbR durch die gleichen Gesellschafter am gleichen Sitz geführt werden, aber es ist denkbar.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON

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