Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne verbindlich wie folgt:
In Ihrem Fall geht es um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsantritt.
Richtig ist, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nur zustande kommt, wenn die Schriftform eingehalten wurde, vgl. § 14 Abs.4 TzBfG
.
Durch Ihre Zusage am Telefon kam kein befristetes Arbeitsverhältnis zustande.
Mir ist zwar die Kommunikation zwischen Unternehmen A und Ihnen nicht bekannt, ebenso weiß ich nicht, welchen Inhalt das Telefongespräch hatte, bei dem Sie die Zusage erteilt haben, dennoch ist hier davon auszugehen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kam, vgl. § 16 TzBfG
. Sie und Unternehmen A haben sich mündlich über Ihre Einstellung geeinigt, dadurch kam das unbefristete Arbeitsverhältnis zustande.
Nach § 16 S.2 TzBfG
kann ein Arbeitsvertrag, dessen Befristung nur an der Form scheitert, ordentlich gekündigt werden.
Sie können das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsantritt kündigen, wenn im Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Arbeitsantritt nicht ausgeschlossen ist. Da derzeit kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, dürfte auch eine Kündigung vor Arbeitsantritt nicht ausgeschlossen sein.
Achten Sie darauf, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss, da § 623 BGB
für die Kündigung die Schriftform vorschreibt, d.h. Sie müssen die Kündigung gem. § 126 BGB
eigenhändig unterschreiben.
Es gelten die allgemeinen Fristen für eine ordentliche Kündigung.
Gem. § 622 Abs.1 BGB
kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Die Frist beginnt zu laufen, wenn das Schreiben dem Arbeitgeber zugeht, d.h. es muss so in seinem Machtbereich gelangen, dass er davon Kenntnis nehmen kann. Wenn Sie morgen das Schreiben per Einschreiben versenden, könnten Sie gerade noch fristgerecht kündigen, wenn das Schreiben am 03.07. 2015 zugeht. Da die Post immer noch streikt, besteht die Gefahr, dass das Unternehmen A die Kündigung nicht am 03.07. 2015 erhält. Dann würde Ihre Kündigung erst zum 15.08.2015 wirksam werden. Es ist daher sinnvoll, das Schreiben in den Postkasten des Unternehmens einzuwerfen oder direkt zu übergeben. Dabei sollten Sie die Übergabe oder den Einwurf beweisen können. Lassen Sie sich von einer weiteren Person begleiten, die auch bezeugen kann, dass Sie das Kündigungsschreiben in das Briefkuvert eingelegt haben. Dann kann der Arbeitgeber nicht behaupten, im Kuvert sei ein anderes Schriftstück und keine Kündigung enthalten gewesen. Solche Fälle sind zwar selten, dennoch kommen sie vor.
Nachdem Sie ordnungsgemäß und fristgerecht gekündigt haben, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Sie haben dann keine Pflichten mehr gegenüber Firma A.
Alternativ könnten Sie Unternehmen A Ihre Situation schildern und um einen Aufhebungsvertrag bitten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
DRINGEND: Zurückziehen einer mündl. Zusage bzgl. eines befristeten AV
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Stefanie Lindner, Dipl.-Jur.
Zu folgender Situation häte ich gerne möglichst kurzfristig einen juristischen Rat:
Ich hatte vor einigen Wochen ein Bewerbungsgespräch in Unternehmen A.
Diese boten mir eine auf ein Jahr befristete Stelle (Elternzeitvertretung) an, welche ich aufgrund mangelnder Alternativen einige Tage später am Telefon der Einrichtungsleitung sowie der Personalabteilung zusagte.
Kurze Zeit später erhielt ich, wie von mir gewünscht, die wichtigsten Eckpunkte des Vertrages per E-Mail:
"Ich stelle Sie zum 10.08.2015 - befristet bis zum 31.07.2016 als Vertretung einer Mitarbeiterin in Elternzeit – zunächst als Praktikantin, dann als Fachkraft mit 39 Wochenstunden bei der Einrichtung XYZ ein.
Um als Fachkraft in Einrichtung XYZ zu arbeiten, müssen Bachelorabsolventen eine 6monatige Praxiserfahrung mitbringen oder als Praktikum absolvieren. Da Sie bereits 12 Wochen Praxiserfahrung mitbringen, verkürzt sich das Praktikum auf 3 Monate. Während dieser 3 Monate Praktikum (vom 10.08.15 bis 31.10.15) werden Sie nach Tarifvertrag XY/Stufe 2 bezahlt.
Ab dem 01.11.2015 erhalten Sie die Eingruppierung einer Fachkraft nach Tarifvertrag XY Stufe 6. Ihr Arbeitsverhältnis geht nahtlos nach dem Praktikum weiter. Der Vertrag für die Stelle als Fachkraft kann direkt mit dem Praktikumsvertrag abgeschlossen werden. Die Probezeit beträgt 6 Monate. Ihnen stehen pro Jahr 30 Urlaubstage bei einer Vollzeitstelle zu.
Sie erhalten einen Anruf aus der Personalabteilung, sobald die Verträge zur Unterschrift bereit liegen."
Einige Tage später wurde ich telefonisch zum in die Personalabteilung eingeladen, um den Vertrag zu unterschreiben. Der Termin ist nächsten Montag.
In der Zwischenzeit hat sich Unternehmen B bei mir gemeldet und bietet mir eine Stelle zum 01.08.2015 an, die nicht nur finanziell, sondern besonders persönlich viel mehr meinen Vorstellungen entspricht, sodass ich diese Stelle gerne annehmen würde.
Die von mir bereits mündlich zugesagte Stelle bei Unternehmen A würde ich gerne absagen. Das ganze tut mir leid und ich weiß, dass es nicht "zum guten Ton" gehört - aber die Arbeit dort wäre für mich so oder so keine langfristige Perspektive gewese und ich würde bei Unternehmen B eine wichtige Karrierechance erhalten.
Nun habe ich Angst davor, dass Unternehmen A darauf besteht, dass ich den Vertrag erfülle und ich zumindest die ersten 2 Wochen dort arbeiten muss (ich könnte ja dank der Probezeit am zweiten Arbeitstag kündigen und gehe, da nichts anderes besprochen wurde von einer 14-tägigen Frist aus).
Da diese zwei Wochen jedoch bereits in der Arbeitszeit von Arbeitnehmer B liegen würden, könnte ich die vereinbarten Leistungen nicht erbringen.
Mir ist klar, dass Arbeitnehmer A wahrscheinlich kein Interesse daran hat, dass ich nur für 2 Wochen für ihn arbeite - ich frage mich aber, ob er ggf. Schadensersatzansprüche gegen mich haben könnte und ob er überhaupt dazu berechtigt ist, von mir zu verlangen die Stelle anzutreten.
Ich bin mir bewusst darüber, dass Arbeitsverträge auch mündlich wirksam sind. Jedoch handelt es sich bei Unternehmen A ja um einen befristeten Arbeitsvertrag - dieser bedarf meines Wissens nach der Schriftform. Demnach liegt zur Zeit doch noch gar kein Arbeitsvertrag vor bzw. wenn dann nur ein unbefristeter Arbeitsvertrag, den der Arbeitgeber mir ja aber gar nicht anbieten will/kann.
Begebe ich mich in "Gefahr" die 2 Wochen in der Einrichtung arbeiten zu müssen und/oder ggf. Schadensersatz zahlen zu müssen - oder kann ich Unternehmen A gefahrlos - wenn auch mit schlechtem Gewissen - absagen?
Vielen Dank für die Hilfe
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