Krankenversicherungsbeiträge auf Direktversicherung PKV - GKV

20. Juni 2015 09:30 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Renten oder Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung die als betriebliche Altersversorgung erbracht wurde, unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ausnahme: Der AN hat nach Ausscheiden die Beiträge selbst bezahlt und der Vertrag wurde auf ihn übertragen.

Guten Tag,
ich habe 20 Jahre über meinen Arbeitgeber in eine Direktversicherung eingezahlt. In diesem Monat wird sie ausgezahlt. In diesen 20 Jahren war ich 10 Jahre in einer privaten Krankenversicherung und in den letzten 10 Jahren in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Nun berechnet meine GKV die monatlichen Zahlungen so, als wäre ich die gesamten 20 Jahre gesetzlich krankenversichert gewesen. Ist das okay so? Sollte hier nicht der hälftige Betrag heraus kommen?
Weiterhin bin ich mit meinen Gehalt knapp an der Bemessungsgrenze der GKV. Muss ich Beiträge in die GKV nun über die Bemessungsgrenze hinaus abführen?

ich bedanke mich bereits im Vorfeld für eine Fachliche Antwort.

20. Juni 2015 | 18:45

Antwort

von


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Direktversicherungen sind in aller Regel Bestandteil einer betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber erbringt sie als zusätzliche oder ergänzende Leistung zum Arbeitslohn. Es wird eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (dieser ist Versicherungsnehmer) abgeschlossen, die Beiträge bezahlt in der Regel vollständig der Arbeitgeber.

Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung Mitglied, egal ob Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied, einer gesetzlichen Krankenversicherung, so werden auf die Auszahlung dieser betrieblichen Altersversorgung Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung fällig. Wird die Versicherung in Form einer monatlichen Rente ausbezahlt, wird auf diesen Betrag der entsprechende Beitrag mit dem Beitragssatz zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung berechnet. Wird ein Kapitalbetrag ausbezahlt, so wird der Kapitalbetrag auf zehn Jahre monatlich (also letztlich durch 120 geteilt) umgerechnet und dann aus diesem monatlichen Betrag der Beitrag berechnet.

Wie lange die Mitgliedschaft in der Privatversicherung bzw. der gesetzlichen Versicherung bestand, ist egal.

Dass diese Beitragspflicht nicht zu beanstanden ist, haben das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt.

Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn eine ursprüngliche Direktversicherung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer privat durch eigene Beitragsleistung fortgeführt wurde und der Vertrag auch umgeschrieben wurde auf den Arbeitnehmer, dann wird der Auszahlungsbetrag (Rente oder Kapital) zeitanteilig in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien aufgeteilt. Beitragsfrei, also keine Beiträge zur Kranken/Pflegeversicherung ist der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer die Beiträge alleine bezahlt hat.

Die Beiträge werden immer nur bis zur Bemessungsgrenze erhoben.


Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juni 2015 | 08:06

Viele Dank für Ihre Antwort. Ich hatte eine Entgeltumwandlung. Das heißt, mein Arbeitgeber hatte für mich "nur" die Pausschalsteuer gezahlt, die Einzahlung wurde von meinem Gehalt abgezogen.
Für die Zeit meiner Mitgliedschaft in der PKV wurde mein monatlicher Krankenkassenbeitrag nicht gehaltsbezogen eingezogen.
Wie kann das sein, dass eine GKV für diese Jahre einen Anspruch erheben darf? Wäre ich in der PKV geblieben, würde ich nichts zahlen. Ich habe nochmals in meinen Unterlagen recherchiert. Ich war 15 Jahre in der PKV, 5 Jahre in der GKV.
Ich muss auf die Leistung der Direktversicherung den Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil bezahlen. Dadurch erhöht sich mein Beitrag zur GKV weit über die Bemessungsgrenze. Sie schreiben, dass "Die Beiträge werden immer nur bis zur Bemessungsgrenze erhoben " erhoben werden dürfen. Gilt das nur für die Arbeitnehmeranteile oder den Gesamtbetrag der Aufstockung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juni 2015 | 12:45

Die Direktversicherung wird meist über eine Entgeltumwandlung geführt. Daurch wurden Steuern und Beiträge gespart. Entscheidend ist schlicht, dass Sie jetzt in der GKV sind. Wären Sie in der privaten Versicherung, würden keine Beiträge anfallen, weil das einfach ein anderes System ist. Die GKV erhebt keine Beiträge für die Vergangenheit, sondern auf Basis des jetzigen Einkommens, dazu gehört eben auch die Rente aus der Direktversicherung. Im Übrigen kommte es darauf an, ob Sie Pflichtmitglied in der Krankenversichreung der Rentner sind oder freiwilliges Mitglied; §§ 237 , 238a , 240 SGB V .

Die Beitragshöhe hängt vom Beitragssatz ab, § 249a SGB V . Sind wie hier unterschiedliche Sätze anzuwenden, wird eine Dreisatzrechnung zur Aufteilung der Beitragslast vorgenommen. (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 23/12 R ).

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