Grenzbebauung Garage Bayern

| 19. Juni 2015 21:38 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


23:22

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation:

Neubaugebiet in Bayern in minimaler Hanglage.

Qualifizierter Bebauungsplan (von 2008) liegt vor und erlaubt 6m lange Garage mit max. 3 m Wandhöhe max 1 m an Grundstücksgrenze.

Nachbar hat nun eine gemauerte Garage mit 12 (!) m Länge direkt parallel an die Grenze bauen lassen ohne bei uns auch nur anzufragen.
Dachrinne ragt stellenweise 5-20cm über unser Grundstück hinaus.

Zunächst war uns die Länge gar nicht so bewusst, wurde nun erst durch Zufall ausgemessen. Nachdem wir an guter Nachbarschaft interessiert waren, hatten wir sogar für deren Erleichterung und Ersparnis über 8 Monate hinweg unser Grundstück offen und frei befahrbar gelassen, damit die Bauarbeiten des Hauses reibungslos verlaufen.

Nun kam es aus heiterem Himmel zu einigen sehr unschönen Auseinandersetzungen.

Welche Rechte (Rückbau, Entschädigungszahlung?) haben wir bzgl. der Garage in einem tatsächlichen Streitfall, wenn der Nachbar weiter so dreist vorgeht.

Abgesehen von der Garage ist noch zu bemerken, dass auch eine Luftwärmepume direkt bis 1 m an unsere Südgrenze gesetzt wurde, die im Winter massive Probleme bereitet. Die Grenzwerte des Schalls sind überschritten, aber wie verhält es sich mit Abstandsregelungen zur Grundstücksgrenze? Gibt es hier Richtlinien? Das Gerät selbst ist ca. 2 m hoch und 40 cm breit, sowie von uns aus gesehen 1 m tief.

Vielen Dank schon jetzt. Natürlich wären wir weiterhin an einer friedlichen Lösung interessiert und hoffen auch noch darauf, möchten aber unsere Rechtssituation kennen.

19. Juni 2015 | 22:29

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich dürfte es schwierig werden, weiterhin ein freundschaftliches Nachbarschaftsverhältnis zu pflegen und sich gegen die vollendeten Tatsachen, vor die Sie der Nachbar gesetzt hat, zu wehren.

Sie gaben an, dass sich das streitgegenständliche Grundstück in einem qualifizierten Bebauungsplan befindet, der Mindestabstände zum Nachbargrundstück von mindestens einem Meter vorschreibt.

Ein wie von Ihnen beschriebener Grenzabstand ist in Art. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) geregelt. Art. 8 Abs. 9 BayBO sient eine Ausnahme für garagen vor, die auch ohne Einhalten der Abstandsfläche gebaut werdne könnnen. Allerdings dürften diese Garagen nur drei Meter hoch und max. 9 Meter je Grundstücksgrenze lang sein. Die von Ihnen beschriebene Garage wäre für diese Ausnahme also zu groß, so dass die Garage weiterhin gegen den qualifizierten Bebauungsplan Ihrer Gemeide verstößt.

Es ist davon auszugehen, dass die Garage keiner Baugenehmigung, da eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Abs. 2 BayBO vorgelegen haben dürfte, wenn der Nachbar angab, sich an den Bebauungsplan zu halten. Da dies offensichtlich nicht der Fall ist, ist der Bau materiell illegal. Sie könnten bei der zuständigen Bauaufsichtbehörde den Sachverhalt aktenkundig machen. Diese wird den Nachbar zum Rückbau auffodern oder eine Abrissverfügung erlassen, wenn der Nachbar gegen materielles Baurecht verstoßen haben sollte.

Sie gaben weiterhin an, dass der fragliche Bau teilweise in Ihr Grundstück hinein reicht. Einen so genannten Überbau müssen Sie aus § 912 Abs. 1 BGB dann dulden, wenn die grenzen durch den Nachbar ohne Voesatz überschritten wurden und Sie nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben haben.

Haben Sie sofort widersprochen, so können Sie aus § 912 Abs. 2 BGB eine Entschädigung verlangen oder aus § 915 BGB , dass der Nachbar diesen Teil des Grundstückes Ihnen abkauft. Sie können aus § 912 BGB auch verlangen, dass der Überbau entfernt wird.

Bzgl. der Luftwärmepumpe sehe ich die Abstandfläche verletzt. Auch diese dürfte mit Blick auf die Lärmbelästigung, die Sie nicht zu dulden haben, zu entfernen sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 19. Juni 2015 | 22:40

Sehr geehrter Herr Park,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Sie haben geschrieben, dass Sie die Abstandsfläche der Luftwärmepumpe als verletzt sehen. Können Sie mir sagen, welche Abstandsregelungen hier in Bayern gelten?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juni 2015 | 23:22

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage. Eine Luftwärmepumpe ist kein Gebäude i.S.d. BayBO sondern könnte eine bauliche Anlage sein. Es ist daher weiterhin auf die drei Mater Abstandfläche des Art. 6 BayBO abzustellen.

Als bauliche Anlage bedürfte die Luftwärmepumpe keiner Baugenehmigung, Abstandsflächen gelten aber auch für diese. Wie eine Luftwärmepumpe einzuordnen ist, wird eine Frage des Einzelfalles sein uns ist aus der Ferne nur schwer zu beurteilen.

Wenn die Wärmepumpe die Wirkung einer baulichen Anlage hat, dann muss sie die Abstandfläche einhalten. Tut sie dies nicht, so haben Sie einen Anspruch auf Beseitigung (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 26.02.2013 – 25 U 162/12 , aber dieser Fall spielt in Hessen)

Sie sprachen von Lärm. Zu denken wäre hier an einen Beseitigungsanspruch aus §§ 907 , 1004 BGB . Verursacht die Anlage störenden Lärm, der über ein normales Maß hinaus geht, so haben Sie einen Anspruch diese zu beseitigen lassen. Dies ist abhängig von der tatsächlichen Lärmbelästigung. Ob die Anlage zu laut ist, richtet sich nach der TA Lärm. Ist diese überschritten, so hätten Sie einen Anspruch auf Beseitigung. Ob die Anlage zu laut ist müsste ein Gutachter feststellen.

Mit freundlichen Grüßen

Alex Park

Bewertung des Fragestellers 21. Juni 2015 | 10:02

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