ETW-Verkauf: 50 % - Anteil ist mit Zwangshypothek belastet.

| 17. Juni 2015 07:55 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Meine Frau und ich sind zu je 50 % Eigentümer einer Eigentumswohnung.
Durch meine Firmeninsolvenz habe ich die `eidesstattliche Versicherung´ ablegen müssen. Meine Frau hatte mit der Firma nichts zu tun.
Neben der Bank, die sich neben dem Darlehen auch die Girokonten an 1, Stelle im Grundbuch abgesichert hat, haben sich zwei Gläubiger je eine Zwangssicherungshypothek auf meinen 50 %-Anteil eintragen lassen. Rückstände beim Finanzamt bestehen nicht.
Jetzt soll die Wohnung verkauft werden.
Der Anteil meiner Frau ist (bis auf die gemeinsame Hypothek) unbelastet.
Der zu erwartende Verkaufserlös liegt voraussichtlich um 20.000 EUR über den Bankschulden. Von denen stehen ja 50 % = 10.000 EUR meiner Frau zu.
Mein Anteil ginge dann zur Befriedigung an die Gläubiger.
Voraussetzung für den Verkauf ist aber die Löschung der Zwangssicherungshypothek.
Meine Fragen:
1. Wie kann ich verhindern, dass die Bank (bei Nichtzustimmung) die Zwangsversteigerung betreibt? Bei einer Zwangsversteigerung können noch nicht einmal die Bankschulden voll beglichen werden, so dass meine Frau wegen der Resthypothek dann ebenfalls den EV ablegen müsste. Von ihrer Rente kann sie die Schulden nicht begleichen.
2. Wie kann ich die Gläubiger dazu bringen, dass sie die Zustimmung zur Löschung der ZW-Hypothek geben?
Bei einer Zwangsversteigerung ist absolut sicher, dass sie, mangels Masse, aus ihrer Zwangssicherungshypothek keinen einzigen Euro bekommen.
Durch ihre Zustimmungsverweigerung würden sie
a.) kein Geld bekommen und
b.) meine Frau, die denen ja gar nichts schuldet, zum Harz 4 - Fall machen!
3. Wie bekommen wir die Kuh vom Eis?
Danke für eine schnelle Hilfe!!


Sehr geehrter Ratsuchender,

gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:

Nach Ihrer Schilderung sind Sie zusammen mit der Ehefrau hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Der Kauf dieser Wohnung wurde durch ein Bankdarlehen finanziert, für dessen Tilgung Sie und Ihre Frau gesamtschuldnerisch haften. Das Bankdarlehen wurde grundbuchlich für beide Miteigentumsanteile gesichert.

Im Zusammenhang mit Ihrer Insolvenz kam es zudem zur Eintragung von Hypotheken von Gläubigern bezüglich offener Forderungen, für welche nur Ihr Miteigentumsanteil haften kann, da die Frau für Ihre Schulden aus der Insolvenz nicht haftet.

Offensichtlich gibt es auch Probleme mit der Tilgung das Bankdarlehens, da die Bank die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung wohl bereits androht. Diese Zwangsversteigerung kann die Bank durchaus und rechtsfehlerfrei dann gegen beide Schuldner (Sie und Ihre Frau) und beide Miteigentumsanteile einleiten, sollte es zu Ausfällen bei der Zahlung der Kreditraten kommen. Dieses könnten Sie nur dadurch verhindern, dass Sie sich mit der Bank auf eine Stundung oder Umschuldung einigen.

Sie können die anderen Gläubiger auch nicht dazu zwingen, der Löschung der Hypotheken ohne Befriedigung Ihrer Forderungen zuzustimmen. Einzige Möglichkeit wäre die vollständige Befriedigung der Forderungen oder wiederum eine Einigung dahingehend, dass gegen Zahlung eines Teilbetrages auf weitere Ansprüche verzichtet wird.

Theoretisch können auch die anderen Gläubiger eine Zwangsversteigerung betreiben, welche auch Ihre Frau beeinträchtigt. Dieses durch Pfändung des Anspruches auf Auseinandersetzung des Miteigentums und nachfolgender Einleitung der Teilungsversteigerung. Dieses Vorgehen ist jedoch unwahrscheinlich, da diese Gläubiger davon nicht profitieren werden, da letztendlich zuerst die Forderungen der Bank bedient werden.

Ich kann letztendlich nur dazu raten, schnellstmöglich eine Einigung zu allererst mit der Bank zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juni 2015 | 16:05

Danke für die schnelle und umfassende Antwort!
Dazu habe ich noch eine Verständnisfrage:
Reicht es, wenn ich die laufende Hypothekenratenzahlung einfach wieder aufnehme, um die Zwangsversteigerung durch die Bank zu verhindern,
oder muss ich dafür auch alle ausgesetzten Zahlungen auf einmal nachholen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juni 2015 | 08:19

Das wäre ebenfalls mit der Bank zu klären. Nach meiner Erfahrung wird diese darauf bestehen, dass die Zahlungsrückstände - notfalls Ratenweise - getilgt werden. Sollte mit der Bank diesbezüglich eine Einigung gefunden werden, könnte diese das Zangsversteigerungsverfahren, sollte selbiges bereits eingeleitet worden sein, auch wieder stoppen.

Bewertung des Fragestellers 20. Juni 2015 | 15:45

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