Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Außenarbeiten bezüglich des Balkons sind in der Tat nicht zu leisten, was ja hier unstreitig ist (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18. 2. 2009 - VIII ZR 210/08
).
Aber:
Allenfalls für Balkontüren und -fenster wäre für den Innenbereich eine Regelung denkbar.
Der Balkonboden und das Geländer entfällt daher genauso wie die Decke und Seitenwände.
Sie brauchen also weder den Balkonboden/-wände zu erneuern noch das Balkongeländer zu streichen. Das gehört nicht mehr zur Wohnung.
Nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV), § 28, gehören diese Flächen nicht mehr zur Wohnung.
Denn das ist als Regelung im Mietvertrag unwirksam - verweisen Sie die Vermieterseite auf die gängige Rechtsprechung, s. o.
Sind im Übrigen starre Fristen dafür vorgesehen, ohne dass es auf die Einzelfall abhängige Abnutzung ankommt, dann ist dieses gleichfalls nichtig, wenn es so im Mietvertrag stünde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich danke Ihnen für eine Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort. Jetzt bin doch beruhigt, weil meine Vermieterin dies auf mich abwälzen wil und kann nun argumentieren.
Eine kurze Frage noch: Kann die Vermieterin die Balkonsarnierung auf die Miete aufschlagen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Das wäre möglich, unterliegt aber strengen Voraussetzungen:
Die Mieterhöhung nach § 559 BGB
ist dem Mieter in Textform zunächst zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559
und 559a BGB
erläutert wird.
Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften angekündigt hat oder die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
Ich würde da die Vermieterin NICHT darauf hinweisen, sondern lediglich darauf, dass die Sanierung Ihre Sache ist.
Eine form- und begründungsgerechte Erhöhungserklärung wäre abzuwarten. Das muss die Vermieterin erst einmal leisten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Ich danke Ihnen für eine Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt