Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Apotheken dürfen die Notdienstgebühr auch von zuzahlungsbefreiten Kunden erheben. Die Notdienstgebühr kann den Krankenkassen berechnet werden, wenn auf dem Rezeptblatt das Kästchen „noctu" angekreuzt oder der Vermerk „noctu" oder Ähnliches aufgebracht ist. Eine Berechnung gegenüber der Krankenkasse ist aber nur möglich, wenn das Rezept während des ärztlichen Notdienstes ausgestellt und im gleichen Notdienst in der Apotheke während der Dienstbereitschaft vorgelegt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Erstattung Krankenkasse Notapotheke
27. Mai 2015 21:01 |
Preis:
30€
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Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Guten Tag,
Ich bin 28 Jahre alt, chronisch krank und Grundsicherungsempfänger und habe einen Befreiungsausweis zur Zuzahlung von Medikamenten. Jetzt kommt meine Frage, ich muss gelegentlich zur Notdienstapotheke, zeige dort meinen Befreiunsgausweis vor. Muss dann keine 5 Euro Rezeptgebühr bezahlen, jedoch 2,50€ Notdienstgebühr. Meine Frage ist, ob sich ein Widerspruch lohnt oder diese Rechnung aufgrund der Befreiung bei der KK einzureichen zur Erstattung.
FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
/5,0
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