Sehr geehrte Fragestellerin,
besten Dank für Ihre Anfrage.
Die geschiedene Frau Ihres Mannes hat aufgrund eines vollstreckbaren Titels die Vollstreckung eingeleitet. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat sie die gesamten Unterhaltsleistungen in der ursprünglichen Höhe gemäß Titel gefordert. Sofern sie beim Vollstreckungsantrag keine bereits geleisteten Unterhaltszahlungen der vergangenen Jahre berücksichtigt hat, verletzt sie damit die prozessuale Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO
, es könnte möglicherweise ein Vollstreckungsbetrug vorliegen.
Sofern einzelne Unterhaltszahlungen fehlen, dürfte eine betrügerische Absicht eher nicht gegeben sein.
Eine genaue Einschätzung ist nur bei Kenntnis der Einzelheiten des Falles möglich.
Gegen die Vollstreckung steht Ihrem Mann das Rechtsmittel der Vollstreckungsgegenklage zu. In dem Verfahren wird die Unterhaltsberechnung für die Vergangenheit (nach der Titelerstellung) neu aufgerollt.
Dabei kann er sich auf sein kleineres Einkommen und die einvernehmliche Vereinbarung zu niedrigeren Unterhaltszahlungen berufen. Zudem kann Ihr Mann darauf hinweisen, dass der Anspruch auf höheren Unterhalt verwirkt sein dürfte. Seine ehemalige Ehefrau hat sich mit den niedrigeren Zahlungen zufriedengegeben und längere Zeit nicht aus dem Titel vollstreckt.
Gleichzeitig kann er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
Durch die Vollstreckungsgegenklage wird der Titel nicht aus der Welt geschafft. Daher ist für die Änderung des Titels eine Abänderungsklage zu erheben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen und stehe im Rahmen der Nachfragefunktion zu Ihrer Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Bärtschi
Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Bärtschi
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sehr geehrte frau bärtschi,
vielen dank für die beantwortung meiner frage.
der titel ist vom august 2004. der unterhalt reduzierte sich erstmals im mai 2005 und dann nochmal im november 2005. die berechnungen wurden auf beiden seiten von anwälten abgesegnet und, wie bereits erwähnt von der gegenseite akzeptiert.
in der forderungsaufstellung der pfändung steht, dass mein mann bereits seit august 2004 den unterhalt reduziert habe. dieses entspricht nicht der wahrheit.
der unterhalt ist bis auf februar 2007 immer pünktlich bezahlt worden. mein mann ist bereits seit 1996 getrennt, seit 1998 geschieden und hat immer unterhalt gezahlt.
sie fordert 6500,00 € in der pfändung. nach unserer rechnung würden den kindern 3500,00 € zustehen, wenn man davon ausgeht, dass sie die reduzierten zahlungen im nachhinein nicht akzeptieren würde. das wäre schon ein erheblicher
"irrtum" von seiten der geschiedenen frau. soll er sie anzeigen?
herzlichen dank im voraus für ihre antwort.
Eine Anzeige ist bis zu 3 Monaten nach Kenntnis der Tatumstände, also in Ihrem Fall, Kenntnis des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, möglich. Da es sich um ein Antragsdelikt handelt, hängt die Strafverfolgung vom Strafantrag ab. Der Strafantrag kann später wieder zurückgenommen werden.
Ob Ihr Mann ein Strafverfahren in Gang setzen will, ist also ihm überlassen. Es entstehen ihm keine Nachteile dafür, da eine wissentlich falsche Verdächtigung nicht vorliegt.
Nach Ihrer Darstellung scheint eine irtümliche Geltendmachung durch die Exfrau tatsächlich sehr unwahrscheinlich. Die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft hängt sicherlich noch davon ab, ob die Vollstreckung durch einen Rechtsanwalt erfolgte oder durch die Exfrau selber.
Allerdings wird die grundsätzliche Strafbarkeit von Vollstreckungshandlungen unterschiedlich diskutiert. Dem Vollstreckungsschuldner stehen in erster Linie die zivilrechtlichen Rechtsmittel gegen rechtswidrige Vollstreckungshandlungen zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Bärtschi