Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie werden für die Zeit des Getrenntlebens auf jeden Fall einen Unterhaltsanspruch gem § 1361 BGB
haben und vermutlich auch nach der Scheidung gem. § 1571 BGB
, sofern Sie nicht in der Lage sind, Ihren Unterhalt durch Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen selbst zu bestreiten. Um die Höhe des Unterhaltsanspruches auch nur überschlägig zu errechnen, sind erheblich mehr Informationen erforderlich, da hierbei u.a. auch der Wohnwert des Hauses zu berücksichtigen ist. Ich empfehle daher dringend, dass Sie sich zum Zwecke der Berechnung an einen Anwalt vor Ort wenden.
Weiterhin haben Sie auch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich, der nach Ihren Angaben bei rund 8500 EUR liegen dürfte.
In einem Verfahren auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich kann Ihr Mann verpflichtet werden, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben um die Höhe der Ansprüche genau berechnen zu können.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
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