Urlaubssperre wegen Insolvenz

27. April 2015 23:48 |
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Arbeitsrecht


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Zusammenfassung

Ein genehmigter Urlaub kann auch dann nicht widerrufen werden, falls der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet. Ein Widerruf des Erholungsurlaubs ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich.

Die Firma in der ich angestellt bin, wird Insolvenz anmelden wie ich gerade heute erfahren habe. Ich habe im Januar 2015 für Juli/August 2015 fünf Wochen Urlaub beantragt und auch genehmigt bekommen, um meine kleine Tochter in eine neue Kita eingliedern zu können (bisher war sie in einer Krippe, die auch noch zwei Wochen vor Beginn der neuen Kita wegen Betriebsferien schließt, sie wäre dann also vorher auch ohne Betreuung). Nun befürchte ich, dass eine Urlaubssperre vom Insolvenzverwalter verhängt wird. Kann mir der Insolvenzverwalter den Urlaub streichen, obwohl er bereits vom Arbeitgeber genehmigt wurde? Kann er mir den Urlaub auch dann streichen, obwohl ich meine Tochter in eine Kita eingliedern muss und ich vorher zwei Wochen keine Betreuung für sie habe? Ich habe keinen, der die Eingliederung für mich durchführt und auch für die zwei Wochen davor habe ich keine Betreuung. Ich bin verheiratet, mein Mann ist aber selbständig und kann seine Firma nicht schließen, da unser Einkommen dann wegfallen würde.

28. April 2015 | 00:39

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

erfreulicherweise kann ich Sie beruhigen.


Urlaubsansprüche können auch nach dem Eintritt der Insolvenz geltend gemacht und ausgeübt werden. Da Sie Ihren Urlaub bereits beantragt haben und dieser auch genehmigt wurde, haben Sie eine überaus starke Rechtsposition erworben.

Zwar besteht rein theoretisch durchaus die Möglichkeit, dass ein bereits genehmigter Urlaub „gestrichen" und verlegt wird. Die bloße Tatsache, dass ein Insolvenzverfahren läuft, genügt hierfür allerdings nicht.

Ein bereits genehmigter Erholungsurlaub kann nur im äußersten Ausnahmefall widerrufen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Notsituation handelt, wonach dem Arbeitgeber/Insolvenzverwalter ein Festhalten an der Urlaubserteilung nicht zugemutet werden kann.

Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich durch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen. Wie Sie schildern, dient Ihr Urlaub vor allem der Eingliederung Ihres Kindes in die neue Kita. Dies ist als überaus bedeutendes Interesse anzusehen. Unter diesen Umständen halte ich es für nahezu ausgeschlossen, dass es seitens Ihres Arbeitgebers zu einem Notfall kommen wird, der wesentlich höher zu gewichten ist als Ihr geschildertes familiäres Anliegen.

Der Eingliederung Ihres Kindes in die Kita können Sie daher beruhigt entgegensehen.



Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt


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