Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern die Arbeitszeiten ( und Arbeitstage ) tatsächlich konkret im Arbeitsvertrag festgelegt sind, kann eine Änderung nur mit Ihrer Zustimmung bzw. durch eine Änderungskündigung erfolgen. Sind die Arbeitszeiten dagegen nur grob umrissen, kann Ihr Vorgesetzer im Rahmen seines Direktionsrechts Änderungen der Arbeitszeiten festlegen. Er könnte also die Lage der Arbeitszeiten einseitig ändern.
Nach Ihrer Schilderung sind die Arbeitszeiten aber vertraglich festgelegt, so dass eine einseitige Änderung unzulässig wäre. Sie sollten daher auf Einhaltung Ihres Arbeitsvertrages bestehen und können der beabsichtigten Änderung widersprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht