Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst möchte ich sie darauf hinweisen, dass ich die Rechtslage nicht abschließend beurteilen kann, ohne den Wagen gesehen zu haben. Ich beantworte Ihre Frage daher anhand allgemeiner Kriterien.
Die 1%-Regelung kommt dann nicht zur Anwendung, wenn der Kastenwagen üblicherweise nicht privat genutzt wird, da seine objektive Beschaffenheit und Einrichtung eine Privatnutzung ausschließen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Wagen keine Fenster hat und sich hinten keine Sitze befinden und stattdessen eine Ladefläche vorhanden ist. Da ihr Fahrzeug keine Fenster hat und sich Regale zur Aufbewahrung von Materialien im Wagen befinden, spricht vieles dafür, dass eine Privatnutzung ausgeschlossen ist.
Will das Finanzamt die „1%-Regelung" anwenden, muss es die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs ermitteln und beweisen, dass Sie das Fahrzeug auch für Privatfahrten nutzen. Einen solchen Beweis dürfte das Finanzamt kaum erbringen können.
Da Sie den Wagen tatsächlich nicht privat benutzen, brauchen Sie nicht für jeden Kalendermonat 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs versteuern. Ebenso brauchen Sie kein Fahrtenbuch führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Sehr geehrte Frau Lindner,
vielen Dank für Ihr wirklich schnelle Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat. Genauso hatte ich mir das vorgestellt und wollte noch einmal zur Sicherheit nachfragen.
Herzlichen Dank
Und freundliche Grüße
blueLagoon
Gerne. Ich wünsche Ihnen frohe Ostern und einen angenehmen Abend.