Geldstrafe aus anderem Verfahren wurde in neuem Urteil mit einbezogen

31. März 2015 18:10 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Aus einem vorangegangenem Urteil wurde ich zu einer Geldstrafe verurteilt. Jetzt hatte ich noch ein neues Verfahren und weil die Geldstrafe aus dem vorangegangenem Urteil noch mit 500 € offen war wurde sie in diesem Urteil mit einbezogen.
Jetzt habe ich trotzdem noch eine Zahlungsaufforderung von der Staatsanwaltschaft bekommen das ich diesen Betrag zu zahlen habe.
Dazu muss ich auch noch sagen das in diesem Schreiben steht Entzug der Zahlungserleichterung und das die Ratenzahlung Wegfällt da die Strafe einbezogen wurde.

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig da Revesion eingelegt wird.

Jetzt meine Frage warum soll ich die 500 € trotzdem noch zahlen wenn die Strafe mit einbezogen wurde. Das empfinde ich jetzt als doppelte Bestrafung. Ist das rechtens oder liegt hier nur ein Fehler vor zumal das Urteil ja noch nicht rechtskräftig ist.

31. März 2015 | 18:50

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die Tatsache, dass Sie eine neue Zahlungsaufforderung erhalten haben, resultiert möglicherweise daraus, dass das neue Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Deshalb wäre die Strafe zunächst auch noch aus dem alten Urteil zu zahlen. Es kann aber sein, dass es sich nur um einen Fehler handelt - darauf deutet der Hinweis hin, dass die alte Strafe einbezogen wurde.

Sie sollten bei der Staatsanwaltschaft schriftlich die Situation mitteilen und auch auf das neue, noch nicht rechtskräftige Urteil verweisen. Sie sollten beantragen, dass die Vollstreckung des alten Urteils in Bezug auf die alte Geldstrafe bis zur Beendigung des neuen Verfahrens ausgesetzt wird.

Wird der Antrag abgelehnt, müssten Sie zwar zunächst bezahlen, könnten aber später im Rahmen der Vollstreckung des neuen Verfahrens die Anrechnung der € 500,00 erreichen. Somit müssen Sie auch nicht doppelt bezahlen. Wichtig ist, dass Sie alle Zahlungsbelege gut aufheben, damit Sie später nachweisen können, dass Sie gezahlt haben. Geben Sie bei dem Verwendungszweck immer das richtige Aktenzeichen an.

Ich hoffe, die Fragen in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


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