Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsinformationen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Sie haben grundsätzlich 3 Möglichkeiten: ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung (hier aber sehr fernliegend) und Aufhebungsvertrag. Da in Ihrem Vertrag wohl luxemburgisches Recht vereinbart wurde, sollte ein Aufhebungsvertrag ihre erste Option sein, weil es dann auf die Finessen des luxem. Rechts nicht so ankäme. Erst wenn dies scheitert, müßte man prüfen, ob eine (ordentliche) Kündigung auch nach luxem. Recht (so wie in Dtschld.) vor Arbeitsaufnahme möglich wäre und wann die Kündigungsfrist läuft (mit Zugang der Kündigung oder erst mit offiziellem Vertragsbeginn), d.h. ob Sie evtl. die erste Zeit dort arbeiten müßten. Weitere Ausführungen zum lux. Arbeits- und Kündigungsrecht sind aus standesrechtlichen Gründen leider für Ihren geringen Einsatz i.H.v. 40,00 € nicht möglich.
2. Sie sollten daher zunächst Ihren Arbeitgeber um Aufhebung des Arbeitsvertrages bitten und ihm den Aufhebungsvertrag gleich vorformuliert zusenden, damit er nur noch unterzeichnen muss (so machen Sie es ihm leichter Ihr Angebot anzunehmen). Dies sollte normalerweise durch einen Rechtsanwalt gemacht werden, um die richtigen Formulierungen zu finden. Sollten Sie keinen Rechtsanwalt hinzuziehen wollen - was allerdings immer mit Risiken behaftet ist -, hier einige wichtige Punkte (auch hier verbietet mir das anwaltliche Standesrecht einen fertigen Schriftsatz für den von Ihnen ausgelobten Geldbetrag vorzuformulieren, da dafür einiger Aufwand notwendig wäre):
-bleiben Sie höflich, machen Sie aber bestimmt klar, dass Sie so schnell wie möglich das Arbeitsverhältnis lösen wollen und das sich die Gründe dafür erst vor kurzer Zeit so ergeben haben; machen Sie klar, dass Sie - sollte der Arbeitgeber darauf bestehen - in Erwägung ziehen werden, vorzeitig zu kündigen oder jedenfalls der Vertrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch Sie beendet würde (wichtig ist, nicht vorschnell zu erklären, man erscheine nicht zur Arbeit, da dies Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann);
-schließen Sie im Aufhebungsvertragsentwurf vor allem beiderseitige Schadensersatzansprüche und sonstige Kosten aus der Aufhebung aus und vergessen Sie natürlich nicht, den Vertrag "in beiderseitigem Einvernehmen mit sofortiger Wirkung" aufzuheben;
-Sprache sollte auch die Vertragssprache sein, also Englisch.
3. Sollte der zukünftige Arbeitgeber nicht auf dieses Angebot eingehen, dann sollten Sie sich aber an einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden. Denn dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Ihr Arbeitgeber irgendwie auf Sie angewiesen ist. Dann sollten Sie sehr überlegt handeln, um sich nicht Regressansprüchen auszusetzen. Diese können nämlich entstehen, wenn aufgrund einer unsachgemäßen Kündigung dem Arbeitgeber Schäden (z.B. durch die Einstellung von Ersatzkräften) entstehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Vielleicht können Sie mir trotz des geringen Honorares, das durch mein Einkommen begrenzt ist, noch Hilfestellungen bei ein paar Nachfragen geben:
1) Nach Luxemburger Recht kann ich meinem Verständnis nach nach Aufnahme der Arbeit mit 1-monatiger Frist kündigen. Es kann doch nicht im Sinne des AG sein, dass er einen Monat lang jemanden bezahlt & anlernt, der im Grunde völlig demotiviert ist; haben Sie da Praxiserfahrungen ?
2) Würde ein Text, wie z.B. "Hereby the employer and the employee mutually agree on an instant termination of the employment contract dated from XX.XX.XX between the employer and the employee. The termination releases both parties with immediate effect from all duties and rights arising from this contract, except for the discretion. There are no contractual penalties or other fees arising through this agreement." ausreichen ?
3) Ich habe seit einigen Jahren eine vollumfassen Rechtsschutzversicherung, also inkl. Berufsrechtsschutz - greift diese hier ? Oder greift die nur wenn ich z.B. gekündigt werde ?
4) Können Sie mir einen deutschen Kollegen mit Kenntnissen in luxemburger Arbeitsrecht empfehlen ?
5)(und wirklich letzte Frage) : Würde Sie in dem Brief eine Klausel einbinden, wie z.B. "wenn dem Brief nicht innert 7 Werktage per Einschreiben geantwortet wird, gilt der Vertrag als angenommen bzw. die fristlose Kündigung als akzeptiert" ? Ansonsten würde ja die Gefahr bestehen, dass er einfach nicht antwortet - was sollte ich denn sonst in einem solchen Fall machen ?
Schon einmal 1000 Dank für die Beantwortung - ich weiß Ihre Hilfe wirklich zu schätzen !
Gruß
helpmeplase
Sehr geehrter Fragesteller,
ganz kurz und aus Gründen der Kulanz zu Ihren Fragen (nach den Regeln dieses Portals wäre eigentlich eine Beantwortung nicht mehr erforderlich, da Ihre Nachfragen deutlich über die Erstfrage und den ausgelobten Einsatz gehen):
1. Das sehe ich genauso. Deshalb dürfte Ihm Normalfall Ihr AG einem Auflösungsvorschlag auch zustimmen. Tut er das nicht, ist das ein sicheres Zeichen, dass er Sie dringend braucht. Dann sollten Sie jedenfalls auf keinen Fall der Arbeit einfach fernbleiben, weil sonst Ersatzansprüche gegen Sie vorprogrammiert sind. In diesem Fall sollten Sie dann schnellstmöglich kündigen. Aber in der Praxis stimmen 90% der AG einer Auflösung zu, zumal bis Oktober noch viel Zeit ist, um Ersatzkräfte anzuwerben.
2. Ihr Text klingt gut und könnte in etwa so verwendet werden. Vielleicht im letzten Satz statt "penalties" damages (Schadensersatz) einfügen.
3. Wenn es zu Streitigkeiten kommt (z.B. im Rahmen des Aufhebungsvertrages), sollte Ihre RSV greifen. Ob Sie bereits jetzt - im Vorfeld - greift, sollten Sie am besten durch einen kurzen Anruf bei der Versicherung erfragen. Denn das hängt von der jeweiligen Vereinbarung/Tarif ab, die sich im Einzelfall doch erheblich unterscheiden können.
4. Ich kann Ihnen keinen bestimmten Kollegen empfehlen, aber als Hinweis: Recherchieren Sie per Google, da sollten Sie schnell fündig werden und eine große Auswahl haben. Ihr Fall scheint auch nicht so schwierig, dass Sie nur bestimmte, renommierte Spezialisten aufsuchen sollten.
5. Nein, tun Sie das nicht! Sie können grundsätzlich nicht einseitig dem Schweigen des anderen eine bestimmte Erklärungswirkung auferlegen.
Schicken Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein und Sie sind praktisch auf der sicheren Seite, was Beweisfragen angeht. Sie können auch eine Person hinzuziehen, die das Ganze (Inhalt des Schreibens, Aufgabe zur Post usw.) später bezeugen kann. Aber das ist dann schon sehr theoretisch gedacht, Einschreiben mit Rückschein reicht im Normalfall.
Wenn Ihr Arbeitgeber nicht will, können Sie ihn nicht zum Abschluß des Auflösungsvertrages zwingen. Dann müssen Sie kündigen. Allerdings können Sie ihm eine Frist setzen, nach deren Ablauf Sie ihm drohen, zu kündigen.
MfG
Schneider
Rechtsanwalt