Sehr geehrter Ratuschender,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
In Ihrem Arbeitsvertrag sind Kündigungsfrist und Kündigungstermin geregelt.
Kündigungstermin kann immer nur das Ende eines Kalendervierteljahres (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) sein.
Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig. (Zu möglichen Tarifvertralichen Regelungen machen Sie keine Angaben.)
Außerdem gilt eine Frist, die sich nach dem BGB, gestaffelt nach Beschäftigungsjahren, richtet.
Es ist vereinbart, dass die Kündigunsfristen für den Arbeitgeber auch für den Arbeitnehmer gelten.
Dies ist zulässig, weil für den Arbeitnehmer keine längere Frist gilt als für den Arbeitgeber.
Bei einer Beschäftigungsdauer von 12 Jahres beträgt die Frist fünf Monate (§ 622 Abs. 2 S. 1 Ziffer 5 BGB
).
Damit kann Herr Mustermann frühestens Ende September (einseitig) das Arbeitsverhältnis beenden.
Es besteht natürlich auch die Möglichkeit einer Aufhebungsvereinbarung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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