Sehr geehrter Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Da Sie Ihrem Sohn und dessen Ehefrau die Einliegerwohnung zur Verfügung gestellt hatten ist von einem wirksamen Mietverhältnis auszugehen. Darüber hinaus gehe ich nach Ihren Schilderungen davon aus, dass die Ehe noch nicht geschieden ist.
Während der Ehe geht das Gesetz vom Bestehen einer Wohngemeinschaft als einer ihrer wesentlichen Grundlagen aus. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte dem anderen gegenüber dazu verpflichtet ist, dem anderen die Mitbenutzung der Ehewohnung zu gestatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von Eigentumslage an der Wohnung und entfällt erst mit rechtskräftiger Ehescheidung.
Etwas anderes kann sich aus der Dauer der des Auszugs Ihrer Schwiegertochter ergeben: Sollten sich die Eheleute voneinander getrennt haben und ist Ihre Schwiegertochter danach für eine Zeit von mehr als sechs Monaten ausgezogen, ohne eine Rückkehrabsicht geäußert zu haben, so wir vermutet, dass sie die Eheliche Wohnung Ihrem Sohn zur alleinigen Benutzung überlassen hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, wie gesagt, dass sich Ihr Sohn von seiner Ehefrau bereits getrennt hatte.
Darüber hinaus bestehen im Einzelfall auch bei noch bestehender Ehe Ansprüche auf die alleinige Benutzung der ehelichen Wohnung. Diese bedürfen jedoch einer besonderen Härte und kommen, insbesondere auch unter Beachtung der Interessen des gemeinsamen Kindes, für Ihren Sohn wohl nicht in Betracht.
Darüber hinaus sollten Sie wissen, dass die genannten Ansprüche grundsätzlich den Eheleuten untereinander zustehen. Ihnen selbst als Eigentümerin der Einliegerwohnung stehen die Rechte eines Vermieters zu.
Die geschilderten Ansprüche haben grundsätzlich nur Ehegatten untereinander. Ihnen selbst als Eigentümerin der Einliegerwohnung stehen die Rechte eines Vermieters zu. Solange ein Mietverhältnis besteht müssen Sie die Wohnung grundsätzlich auch weiterhin zur Verfügung stellen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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schwiegertochter
23. Juni 2007 17:42 |
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Grema
hallo,
meine schwiegertochter hat ihre sachen genommen und ist mit
ihrem sohn zu ihrer mutter gezogen. jetzt stand sie wieder
da und wollte in die kleine einliegerwohnung, die wir
ihnen zur verfügung gestellt haben. muß ich sie rein lassen.
mein sohn möchte das nicht mehr.
welche rechte habe ich? sie setzt unseren Enkel, den wir
sehr lieben immer wieder als druckmittel ein.
danke für ihre antwort.
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
/5,0
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