Sehr geehrter Fragesteller,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten / Minderung des Reisepreises / Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit hätten Sie, wenn es sich bei der von Ihnen beschriebenen Vorverlegung des Rückfluges um einen Reisemangel handeln würde, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen würde. Im Gegensatz dazu lösen bloße Unannehmlichkeiten noch keine Ansprüche aus, wenn dadurch der Nutzen der Reise nicht gemindert ist.
Als unwesentliche Beeinträchtigungen, die im Massentourismus hinzunehmen sind und den Nutzen der Reise nur unerheblich mindern gelten auch:
Unannehmlichkeiten bei der Beförderung wie Wartezeiten und Änderungen der Flugzeiten, solange der An-und Abreisetag nicht überschritten wird und die Nachtruhe nicht beeinträchtigt wird. Oft weisen darauf auch schon dementsprechende AGBs der Veranstalter hin.
Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt handelt es sich um eine Vorverlegen der Abflugzeit um drei Stunden, also um eine Verlegung, die noch innerhalb des geplanten Reisetages liegt. Erst bei einer Verlegung von ca. acht Stunden und mehr wird nach der Rechtsprechung eine zum Kostenersatz verpflichtende erhebliche Beeinträchtigung angenommen.
Die Vorverlegung des Fluges hat auch Ihre Nachtruhe nicht weiter beeinträchtigt. Diese wäre ja bereits durch den planmäßigen Weiterflug um 3.00 Uhr nachts beeinträchtigt gewesen.
Da auch der Weiterflug von Kairo nach Ihrer Schilderung planmäßig und ohne Ankunftsverzögerung durchgeführt wurde, ist nach der Rechtsprechung die zusätzlich von Ihnen aufgewendete Wartezeit als bloße Beeinträchtigung hinzunehmen.
Es tut mir wirklich sehr leid, Ihnen keine positivere Rechtsauskunft geben zu können, zumal ich Ihren Ärger und Ihre Unannehmlichkeiten persönlich ausgesprochen gut nachvollziehen kann. Aber die Rechtsprechung ist aus meiner Sicht in diesem Fall leider eindeutig.
Ich wünsche Ihnen trotzdem noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin
Flugausfall und dadurch unzumutbare lange Wartezeit am Flughafen auf Anschlussflug
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Reiserecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Lucia König
Zusammenfassung
Die Vorverlegung eines Rückfluges um drei Stunden löst keine Ansprüche des Reisenden aus, wenn sich dadurch die Wartezeit auf den Anschlussflug um diese Zeit verlängert und es nicht zu einer Ankunftsverzögerung kommt.
Die Vorverlegung eines Rückfluges um drei Stunden löst keine Ansprüche des Reisenden aus, wenn sich dadurch die Wartezeit auf den Anschlussflug um diese Zeit verlängert und es nicht zu einer Ankunftsverzögerung kommt.
Hallo,
es war ursprünglich geplant um 22:20 Uhr mit dem Flug von Luxor nach Kairo (EgyptAir) und im Anschluss um 03:00 Uhr Weiterflug nach Frankfurt (Lufthansa) die Rückreise aus Ägypten anzutreten.
Leider wurde dieser Flug (Luxor - Kairo) gestrichen (Gründe sind uns nicht bekannt), sodaß wir auf eine frühere Maschine umgebucht wurden.
Nämlich von Luxor - Kairo um 18:20 Uhr und dann Weiterflug wie ursprünglich geplant um 03:00 Uhr Kairo - Frankfurt.
Dies bedeutete für uns, dass wir zum einen das Kreuzfahrtschiff viel früher verlassen mussten und somit die bezahlten Leistungen (All Inclusive/Pool/Zimmer) nicht mehr bis 20:00 Uhr nutzen konnten und fast 8 Stunden am Flughafen in Kairo Wartezeit hatten.
Welche Kosten/Erstattungen können wir dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen ?
Kosten für das Tageszimmer,Abendbrot,verlorenen halben Urlaubstag...etc.
Einsatz editiert am 20.03.2015 17:30:26
Reiseveranstalter Reiseveranstalter Kosten
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