Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Was Sie gebucht haben, kann ich nicht abschließend bewerten, da ich die Buchungsunterlagen nicht kenne. Nach Ihrer Schilderung gehe ich aber davon aus.
2. Eine unerhebliche Änderung, auch mit Bustransfer, muss wohl hingenommen werden. Wann dies vorliegt, ist streitig und Frage des Einzelfalls. Ein dreistündiger Bustransfer soll noch hinnehmbar sein (AG Bonn Az.: 18 C 140/96
).
Umgekehrt musste ein Veranstalter nach einer Entscheidung des Amtsgericht Hamburg Altona (AZ: 318c C 36/00
) einen Flug und einen Mietwagen ersetzen, als der Flug geändert wurde. Hier sollte der Abflughäfen geändert werden und man landete statt in Hamburg in Frankfurt. Von dort sollte es mit dem Bus nach Hamburg gehen. Dies würde als unzumutbar angesehen
3. Beides wird wie gesagt auch als nicht gleichwertig angesehen, dann müssen Sie es nicht hinnehmen, wenn ihr Zielflughafen geändert wird und sie einen Teil der Strecke mit dem Bus befördert werden Dies ist ein Reisemangel, für den fünf Prozent Minderung des Reisepreises verlangt werden können (AG Gifhorn Az.: 2 C 655/04
).
Letztendlich wird man gerichtlich gegen den Veranstalter vorgehen müssen, um dies abschließend im Einzelfall zu klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
Mühlgasse 2
71711 Murr
Tel: 07144-8889866
Web: http://www.anwalt-for-you.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Stefan Steininger