Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1.
Ihren Angaben zufolge sollen bauliche Änderungen und Aufwendungen aller Art gemäß der Gemeinschaftsordnung „nicht der Zustimmung der Eigentümer der anderen Baukörper" bedürfen – folglich könnte auf dem Nachbargrundstück auch ohne Ihre Zustimmung gebaut werden. Allerdings kann dies abschließend nach detaillierter Prüfung der Gemeinschaftsordnung und der dieser Regelung vorausgegangenen Motiven und Hintergründen beurteilt werden.
2.
Ihre Zustimmung kann nur verlangt und im Streitfall durch Gerichtsurteil ersetzt werden, wenn deren Verweigerung treuwidrig ist. Ob dies der Fall wäre, müsste ebenfalls im Detail geprüft werden.
Es sei aber allgemein angemerkt, dass es ratsam sein kann, eine „Zweier-WEG" aufzuheben, da sich die in dieser mitunter ergebenden Zustimmungserfordernisse häufig oft negativ auf die Gestaltungsfreiheit der Eigentümer auswirken können. In Ihrem Fall scheint die Gemeinschaftsordnung hier aber die Selbständigkeit bezüglich baulicher Maßnahmen im Blick zu haben.
3.
Auch in Bezug auf die Zufahrt gilt, dass sie wohl nur zustimmen müssen, wenn die Verweigerung treuwidrig ist. Wenn absichtlich lediglich ein Fußweg angelegt werden sollte, sind auch die Erben grundsätzlich an diese Entscheidung. Für eine abschließende Beurteilung müssten sämtliche Zufahrtsmöglichkeiten und der genaue Lageplan bekannt sein. Selbst wenn Sie zustimmen müssten, stünden Ihnen natürlich Schadenersatzansprüche zu.
Ich rate Ihnen einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
kann man Ihres Erachtens unter der Bestimmung: "bauliche Änderungen und Aufwendungen aller Art", die nicht der Zustimmung bedürfen, auch den Neubau von drei Doppelhäusern (6 Wohneinheiten) subsummieren anstelle eines bisherigen Einfamilienhauses?
Sehr geehrter Ratsuchender,
unter "aller Art" kann man sicher auch die Errichtung von 6 Wohneinheiten verstehen. Aus diesem Grund habe ich ja bereits darauf verwiesen, dass zur Auslegung der Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung neben der Kenntnis von deren genauem Wortlaut auch die Kenntnis der Hintergründe von deren Zustandekommen bedeutsam ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt