Die Zufahrt zu meinem Haus führt über ein benachbartes Grundstück, dafür ist ein Wegerecht eingetragen. Diese Fahrt war früher eine Kiesstraße, parallel dazu führt ein Gehweg, ebenfalls eine Kiesstraße. Laut Dienstbarkeit der Urkunde: "als Geh- und Fahrtrecht, mit enthalten ist das Recht der Befestigung der Wegefläche als Kiesstraße.
Im Zuge einer Neubebauung der umliegenden Grundstücke wurde diese Fahrt (welche auch zum Eigentümerhaus führt) gepflastert und eingezäunt (Abtrennung zum Gehweg).
Jeweils zur Hauptstraße, als auch zu meinem Grundstück wurde eine Kette gespannt, welche ich bei jeder Ein- und Ausfahrt auf und zumachen muss. Der Eigentümer verlangt dies sofort, ich darf die Kette nicht offenlassen, z.B. wenn Besuch kommen will. Ich muss also jedes mal zwei Ketten öffnen und schließen - bei Regen eine Tortur!
Ich habe betreibe nebenbei auch ein Kleingewerbe, das momentan brach liegt, da meine Kunden nicht mehr zum Haus fahren können.
1) Darf der Eigentümer die Fahrt auf diese weise Sperren?
2) wenn Ja, dürfte er auch ein Schloss davor machen? (ich hätte auch einen Schlüssel)
3) und welche Rechte habe ich, muss ich alles dulden?
4) darf der Eigentümer die Fahrt überhaupt pflastern, wenn doch in der Urkunde die Befestigung als Kiesstraße geschrieben steht? - diese Tatsache ist mit ein Hauptargumentationsgrund für die Wegsperrungen.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung und Informationen zu diesem Thema!
der Eigentümer darf sein Grundstück einzäunen und auch eine Kette anbringen. Dadurch wird das Wegerecht nicht beeinträchtigt (vgl. OLG München, 08.08.2012 - 20 U 4182/11
, Rdnr. 10 ff.). Das ist keine "nicht hinnehmbare Beeinträchtigung".
Er dürfte auch ein Schloss daran machen, zu dem Sie einen Schlüssel haben. Erforderlcihenfalls ist eine Ab
Der Eigentümer darf die Zufahrt pflastern. Die von Ihnen zitierte Regelung sieht keine Garantie für eine Kiesstraße vor. Es ist wogl eher so zu verstehen, dass ein befestigter Weg gemeint ist.
Inwieweit Gäste nicht zu Ihnen gelangen können, erschließt sich mir nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller17. März 2015 | 18:55
Gäste als auch Kunden für mein Geschäft sind durch die Kette ausgesperrt. Nicht jeder kennt natürlich die Regelung die Kette entfernen zu müssen/dürfen und ein Verbotsschild-Privatweg tut sein übriges. Sobald ich die Kette öffne, für angekündigte Gäste, Kunden, Handwerker etc., wird diese eben wieder sofort vom Eigentümer versperrt. Ich müsste demnach im Freien auf besagte Personen warten bis diese ankommen um ihnen zu öffnen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt17. März 2015 | 19:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie bereits mitgeteilt, dürfte sogar ein Tor mit Schlüssel aufgestellt werden.
Besucher, Handwerker, Kunden dürfen den Weg benutzen.
Hier müsste im Vorhinein erklärt werden, dass der Weg durch die zu öffnenden Ketten führt.
Ich halte dies nicht für unzumutbar, vor allem im Vergleich zu einem abschließbaren Tor.
Es handelt sich immerhin um das Grundstück eines anderen.