Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann der neue Eigentümer der Parzelle A Ihnen das Begehen des Bachbrückenanteils der Bachparzelle C nicht verwehren.
Bei der Beantwortung muss ich den geschilderten Sachverhalt unterstellen. Und dort führen Sie aus, dass die Bachparzelle C keinen grundbuchrechtlichen Eigentümer hat und von den Anliegern genutzt werden kann.
Dieses unterstellt, kann sich dann auch der neue Eigentümer der Parzelle A dann keine Eigentümerrechte hinsichtlich eines Brückenanteils Bachparzelle C aneignen.
Und wenn nun offenbar der einzige Zugang zur Parzelle D auch über die Parzelle A und dem Zugang C führt, würde insoweit auch hinsichtlich Parzelle D dann ein (Not-)Wegerecht zulasten der Parzelle A bestehen mit der Folge, dass der neue Eigentümer der Parzelle A weder das Begehen eines Brückenanteils Bachparzelle C noch den (dann alleinigen Zugang) Parzelle D durch verschließen eines Tores verweigern kann.
Lassen Sie sich also nicht von dem neuen Eigentümer der Parzelle A den Zugang verwehren. Fordern Sie den Zugang und beauftragen Sie bei einer erneuten Weigerung dann sofort einen Rechtsanwalt, um Ihr Recht auch notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Diese Antwort ist vom 11.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bohle!
Diese Zuwegung wurde fast 15 Jahre genutzt, da diese Verbindung zur Straße die kürzere war. Es gibt jedoch noch eine weitere Zuwegung zur Parzelle B mit einem Umweg von ca. 1.000 m. Steht uns trotzdem das Wegerecht über die Bachparzelle C zu?
Sehr geehrter Ratsuchender,
allein die 15-jährige Nutzung lässt nicht etwa ein Gewohnheitsrecht entstehen, wie ich es vielleiht doch in Ihrer Nachfrage andeutungsweise erkennen kann.
Entscheidend ist die Frage, ob es noch eine andere Anbindung gibt; und das ist leider nun zu bejahen, denn daraus ergibt sich dann natürlich eine etwas andere rechtliche Wertung, denn dieses (Not-)Wegerecht besteht nur solange, wie für die Parzelle D keine Anbindung an eine öffentliche Straße geschaffen ist.
Jede andere, alsi auch umständlichere, weitere, Möglichkeit des Zugangs wäre zu nutzen. Ein Notwegerecht kommt immer nur als ultima ratio, also allerletztes Mittel, in Frage und dieses ist hier dann nicht gegeben, wenn eine weitere Zuwegung zur Parzelle B mit einem Umweg von ca. 1.000 m besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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